Für die Revision ist eine Eingabegebühr in der Höhe von Euro 240,-- zu entrichten.
Im Falle des Obsiegens erhält der Revisionswerber/ die Revisionswerberin die Kosten laut Aufwandsersatzverordnung vom Rechtsträger der belangten Behörde ersetzt (derzeit Euro 1.106,40 und Euro 240,-- für die Eingabegebühr). Unterliegt der Revisionswerber/ die Revisionswerberin, so muss er/ sie der Behörde ihren Aufwand ersetzen (derzeit Euro 553,20); haben sich Mitbeteiligte angeschlossen, dann ist auch deren Aufwand (derzeit Euro 1.106,40 für einen von dem Anwalt/ der Anwältin verfassten Schriftsatz) zu ersetzen.