Einzelerfassung mittels Registrierkasse

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Einzelerfassung mittels Registrierkasse

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Sämtliche Betriebe haben zur Einzelerfassung der Barumsätze zwingend ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) zu verwenden, wenn:

 

der Jahresumsatz je Betrieb netto € 15.000 und-

die Barumsätze dieses Betriebes netto € 7.500,--

 

im Jahr überschreiten. (Grenzen des § 131b Abs. 1 Z.2 Bundesabgabenordnung (BAO) ab 1. Jänner 2016 (siehe BGBl. I 118/2015).

 

Wichtiger Hinweis:

 

Beide (oben genannten) Grenzen müssen überschritten sein, damit eine Registrierkassenpflicht besteht.