Sämtliche Betriebe haben zur Einzelerfassung der Barumsätze zwingend ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) zu verwenden, wenn:
•der Jahresumsatz je Betrieb netto € 15.000 und-
•die Barumsätze dieses Betriebes netto € 7.500,--
im Jahr überschreiten. (Grenzen des § 131b Abs. 1 Z.2 Bundesabgabenordnung (BAO) ab 1. Jänner 2016 (siehe BGBl. I 118/2015).
Wichtiger Hinweis:
Beide (oben genannten) Grenzen müssen überschritten sein, damit eine Registrierkassenpflicht besteht.