FAQ zur Registrierkasse

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FAQ zur Registrierkasse

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Was versteht man unter Belegerteilungspflicht?

 

Für jeden Unternehmer besteht ab 1.1.2016 die Verpflichtung bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen. Dieser muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten für Zwecke der Kontrolle durch die Finanzverwaltung mitnehmen. Jeder Beleg muss folgenden Inhalt aufweisen:

 

   Bezeichnung des leistenden/liefernden Unternehmens

   fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben werden

   Tag der Belegausstellung

   Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung

   Betrag der Barzahlung

 

Bei Verwendung der technischen Sicherheitseinrichtung (verpflichtend ab 2017) müssen noch zusätzlich folgende Bestandteile auf dem Beleg aufscheinen: Kassenidentifikationsnummer, Datum und Uhrzeit der Belegausstellung, Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt, maschinenlesbarer Code (z.B. QR-Code)

 

Vom Beleg muss der Unternehmer eine Durchschrift oder elektronische Abspeicherung machen und wie alle Buchhaltungsunterlagen sieben Jahre aufbewahren.

 

Geht die Belegerteilungspflicht mit der Kassenpflicht zwingend einher?

 

Die Belegerteilungsverpflichtung gilt für jeden Betrieb ab 1.1.2016 (egal ob Kassenpflicht besteht oder nicht). Ausnahmen von der Belegerteilungspflicht gibt es nur für die „Kalte-Händeregelung“, bestimmte Automaten, Feuerwehrfeste und dergleichen.

 

Welche Auswirkungen haben Teilzahlungen (Teil auf Ziel, Teil in bar) auf die Registrierkassenpflicht?

 

Wird die Lieferung oder sonstige Leistung teilweise per Erlagschein und teilweise in bar bezahlt, so zählt die Barzahlung als Barumsatz für die Registrierkassenpflicht und damit auch für die Grenze von 7.500 Euro.

Beispiel:

Für die Leistung eines Installateurs wird eine Anzahlung in Höhe 4.000 Euro in Bar geleistet. Nach Abschluss der Lieferung und Montage – der gesamte Rechnungsbetrag beträgt 10.000 Euro – wird der Restbetrag von 6.000 per Erlagschein überwiesen.

 

Die Anzahlung in Höhe von 4.000 Euro zählt als Barumsatz für die Registrierkassenpflicht und damit auch für die Grenze von 7.500 Euro.

 

Wie sind durchlaufende Posten in der Registrierkasse zu behandeln?

 

Durchlaufende Posten zählen nicht zum Barumsatz und sind daher bei der Beurteilung der Grenzen für die Registrierkassenpflicht nicht zur berücksichtigen (§ 131b Abs. 1 Z 2 BAO).

 

Durchlaufende Posten sind Beträge, die im fremden Namen und auf fremde Rechnung vereinnahmt und als solche dem Kunden gegenüber auf einer Rechnung (einem Beleg) eindeutig ausgewiesen werden (beispielsweise Rezeptgebühr, Kur- und Ortstaxe, Gerichtsgebühren, KFZ-Zulassungsgebühren, etc.).

 

Es besteht Einzelaufzeichnungspflicht und sie sind in der Registrierkasse als Bareingang zu erfassen. Bei Belegerstellung müssen die Belege den Anforderungen des § 132a BAO entsprechen und der Bareingang ist als 0 Umsatz bzw. als 0 % Umsatz in der Registrierkasse zu erfassen.

 

Ist für die Grenzen bei der Registrierkassenpflicht der Netto- oder Bruttoumsatz maßgeblich?

 

Die Grenzen des § 131b Abs. 1 Z 2 und § 131 Abs. 4 Z 1 BAO bemessen sich nach dem Nettoumsatz analog den §§ 1 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 10 Umsatzsteuergesetz (UStG).

 

Was bedeutet „handelsübliche Bezeichnung“ im Zusammenhang mit der Belegerteilungspflicht?

 

Bezeichnungen für Waren und Dienstleistungen, die den Erfordernissen einer Rechnung gem. § 11 UStG entsprechen, genügen jedenfalls auch im Zusammenhang mit der Belegerteilungspflicht. In Hinblick darauf, dass die Belegerteilungspflicht auch für Geschäfte zwischen Unternehmen und Endverbrauchern die Ausstellung von Belegen verlangt, ist es zulässig, dass die „handelsübliche Bezeichnung“ weniger detailliert ist, als sie für eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, erforderlich ist. Damit wird vermieden, dass den Unternehmen im laufenden Betrieb unzumutbare Belastungen auferlegt werden.

 

Zählen Anzahlungen und Teilzahlungen als Barumsatz?

 

Ja, Anzahlungen, Ratenzahlungen und Restzahlungen sind als Barzahlungen zu sehen und zählen zur Umsatzgrenze (€ 7.500,--).

 

Gibt es Ausnahmen/Erleichterung von der Beleg – bzw. Registrierkassenpflicht?

 

Der Bundesminister für Finanzen lässt für gewisse Unternehmergruppen bzw. Umsatzarten Ausnahmen und Erleichterungen bei der Einzelaufzeichnungspflicht, der Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems und der Belegerteilungsverpflichtung zu.

 

Diese Fälle sind:

für Umsätze bis zu einem Jahresumsatz von € 30.000,-- je Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden (Kalte-Händeregelung) ist keine Kassen- und Belegerteilungspflicht vorgesehen, ebenso

für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften (zB Feuerwehrfeste) und

für bestimmte Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten.

 

Nur von der Registrierkassenpflicht befreit (dennoch Belegerteilungspflicht!) sind Betriebe, bei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld erfolgt. Diese Ausnahme betrifft die sogenannten Webshops.

Erleichterungen hinsichtlich der zeitlichen Erfassung der Bareinnahmen in die Registrierkasse gibt es für „mobilen Gruppen“.

 

Gibt es Strafen, wenn man keine Registrierkasse verwendet, obwohl man unter die Registrierkassenpflicht fällt?

 

Die vorsätzliche Verletzung der bloßen Verpflichtung zur Verwendung der vorgeschriebenen Registrierkasse, sofern dadurch nicht ein anderes Finanzvergehen verwirklicht wird, kann mit bis zu € 5.000,-- geahndet werden; eine entsprechende systematische Manipulation der Registrierkasse, die ein Verkürzungsdelikt ermöglicht, mit einer Geldstrafe bis zu € 25.000,--.

 

Für die ersten zwei Quartale 2016 besteht jedoch Straffreiheit:

 

Es werden von 1.1.2016 bis 31.3.2016 von den Abgabenbehörden und deren Organe keine finanzstrafrechtlichen Verfolgungen und Bestrafungen bei bloßer Nichterfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht gesetzt.

 

Bis zum 30.6.2016 werden von den Abgabenbehörden und deren Organen bei bloßer Nichterfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht keine finanzstrafrechtlichen Verfolgungen und Bestrafungen gesetzt, wenn der oder die Betroffenen besondere Gründe für die Nichterfüllung dieser Pflichten glaubhaft machen können (zB. die Anschaffung einer Registrierkasse war aufgrund von Nichteinhaltung der Lieferfristen durch die Kassenhersteller nicht möglich oder die Installation der notwendigen Software für die elektronische Festhaltung der Umsätze war mangels notwendiger fachlicher Beratung durch den IT-Servicefachmann nicht rechtzeitig möglich oder die erforderliche Einschulung des Unternehmers und seiner Erfüllungsgehilfen war nicht zeitgerecht durchführbar).

 

Sind händisch ausgestellte Belege ab 2016 auch zulässig?

 

Wenn Kassenpflicht besteht, muss ein Beleg aus dem System erstellt werden. Wenn keine Kassenpflicht besteht (weil beispielsweise die Umsätze unter den relevanten Umsatzgrenzen liegen) gilt für Unternehmer dennoch die Belegerteilungsverpflichtung. In diesem Fall wird der Beleg händisch, mittels Kassenblock mit fortlaufender Nummer geschrieben.

 

Der Verweis des Registrierkassenbeleges etwa auf die Rechnungsnummer einer handschriftlichen Rechnung, die die entsprechenden Rechnungsmerkmale enthält bzw. auch auf andere Unterlagen iSd § 132a Abs. 4 BAO, ist zulässig. Es ist nicht notwendig Menge/handelsübliche Bezeichnung der Ware bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung nochmals gesondert in die Kasse einzutippen.

 

(Quelle: Infoblatt der WKO Wirtschaftskammern Österreichs, Stand November 2015)