Selbstberechnungserklärung

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Selbstberechnungserklärung

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Von 1.1.2013 bis 30.06.2015 war eine Selbstberechnungserklärung nicht möglich!

Ab 01.07.2015 ist eine Selbstberechnung der Eintragungsgebühr wieder möglich.

Wenn sie eine Selbstberechnung durchgeführt haben, wählen Sie bei der Zahlungsart „Selbstberechnungserklärung“.

 

Für jeden Selbstberechnungsvorgang erhalten Sie eine Vorgangsnummer vom Finanzamt.

 

Aufbau der Vorgangsnummer:

Insgesamt 19 Stellen alphanumerisch

• Stellen 1-2: Finanzamtsnummer

• Stellen 3-8: laufende Nummer

• Stellen 9-12: Jahr

• Stelle 13: Unterstrich "_"

• Stelle 14-16: Erwerbernummer mit führenden 0

• Stelle 17-19: laufenden Nummer je Erwerber mit führenden 0

 

Beispiel für eine gültige Vorgangsnummer:

• 101472002014_001001

 

Für die Vorgangsnummer steht ab 29.3.2016 ein entsprechendes Datenfeld zur Verfügung. Pro Begehren (Eigentumsrecht/Ab- und Zuschreibung) können bis zu 20 Vorgangsnummern eingegeben werden.

 

GB-clip0346

 

Besondere Vorgehensweise bei Sprungeintragungen:

Bei Sprungeintragungen ist die Vorgangsnummer bei der (Zwischen-)Urkunde anzugeben, wenn dafür keine Eintragungsgebühr im Grundbuch zu entrichten ist.

 

Vorgehen bis 30.06.2015 ohne Selbstberechnung:

Mit der Änderung der Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr (und somit eine abweichende Bemessungsgrundlage von Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr) ist eine einheitliche Selbstberechnung und Entrichtung über FinanzOnline nicht mehr möglich.

Mit der Selbstberechnung nach dem 1.1.2013 erhalten Sie lediglich ein Berechnungsblatt für die Berechnung der Grunderwerbssteuer (keine Selbstberechnungserklärung mehr in der Databox von FinanzOnline). Dieses ist (bis auf weiteres) als PDF-Anhang dem Grundbuchantrag anzuhängen.

Weiters ist im Notizfeld des Grundbuchgesuchs anzumerken, dass Sie die Grunderwerbssteuer selbst berechnet haben.