Mit Hilfe dieser Auswahl kann auf ein vorhergehendes Begehren im gleichen Antrag verwiesen werden. Im Fall der Einverleibung von Eigentumsrecht kann dies nur ein Begehren Sonstiges/Neue Einlage/Neue Eintragung sein.
Wählen Sie dazu die Option „Neueintragung“ und klicken Sie in diesem Fenster auf die Schaltfläche „Begehren aus Antrag“. Sie sehen nun eine Liste mit den Begehren des Antrags (im Fall „Einverleibung Eigentumsrecht“ werden nur die Begehren Sonstiges/Neue Einlage/Neue Eintragung angezeigt).
Um mit einem Begehren zu verknüpfen markieren Sie dieses und klicken Sie auf „Ok“.
Wird auf der neuen Einlage Eigentum für einen neuen Eigentümer einverleibt, so ist die Anteilsgröße 1/1 (Alleineigentümer der Liegenschaft).
Wird auf der neuen Einlage Eigentum für 2 neue Eigentümer einverleibt, so ist die Anteilsgröße jeweils 1/2 (Hälfteeigentümer einer Liegenschaft).
Hinweis:
Das Feld Rang wird bei der Auswahl von „Neueintragung“ nicht benötigt, da nur auf eine neue Einlage referenziert werden kann und in dieser noch kein Rang eingetragen sein kann. Falls der neu angelegten Einlage im aktuellen Gesuch ein Grundstück zuzuschreiben ist, auf dem in der Herkunftseinlage (=Abschreibe-Einlage) eine Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung angemerkt ist und diese eingetragene Rangordnung bei der Grundstücksabschreibung auszunutzen ist, so muss diese Rangordnungsausnützung in dem Begehren angegeben werden, mittels dem die Grundstücksab- und -zuschreibung beantragt wird (siehe Beschreibung des Begehrenstyp Grundstücksveränderung) und NICHT bei der Einverleibung des Eigentumsrechts in der Zieleinlage.