Die übergreifende Zuständigkeit ist in § 18 c GUG auch für die Ab- und Zuschreibungen zwischen zwei Gerichten normiert. Durch die Datenbankumstellung des Grundbuchs (BigBang) kann diese übergreifende Zuständigkeit ab 7.5.2012 technisch umgesetzt werden.
Das Gericht, das die Abschreibung vornehmen soll, hat in Zukunft auch über die Zuschreibung zu entscheiden.
Der Antrag ist beim Gericht, welches die Abschreibung vornimmt, zu stellen. Dieses Gericht schreibt das Grundstück (oder Teilstück eines Grundstücks) ab und führt auch die Zuschreibung durch. Es ergeht ein Beschluss.
zuletzt geändert am 17.12.2014