Simultanpfandrechte nach dem 7.5.2012

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Simultanpfandrechte nach dem 7.5.2012

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Mit 7.5.2012 kann jede Einverleibung bzw. Löschung eines Simultanpfandrechts bei mehreren Gerichten in einem elektronischen Antrag bei einem der Lagegerichte eingebracht werden. Es wird das andere Gericht auch nicht mehr um Einverleibung bzw. um Vollzug ersucht, es ist auch nicht mehr in die Personenliste und damit in die Zustellverfügung des Antrages aufzunehmen.

 

Die Begriffe Haupteinlage und Nebeneinlage haben rechtlich keine Bedeutung mehr.

Bei neu einzuverleibenden Simultanpfandrechten fallen die Termini Haupt-  und Nebeneinlage weg, bei bestehenden Pfandrechten stehen die Einlagen zwar noch als Haupteinlage und Nebeneinlage im Grundbuch, diese Bezeichnungen haben jedoch nach dem 7.5. keine Bedeutung mehr.

Sie können in Zukunft die Einverleibung oder Löschung von Simultanpfandrechten bei einem beliebigen (Lage-)Gericht einbringen, also bei bereits eingetragenen Simultanpfandrechten auch bei der EZ der Nebeneinlage.

 

Es ist für jede Einlage, die gelöscht wird, ein Begehren Einverleibung der Löschung zu machen. Die Unterscheidung einfache Löschung (für die Löschung der Nebeneinlage) und Einverleibung der Löschung (für die Löschung der Haupteinlage) wird beim Pfandrecht hinfällig.

Das "andere" Gericht ist weder um Vollzug zu ersuchen, noch in die Personenliste des Antrages (Zustellverfügung) aufzunehmen.

 

zuletzt geändert am 17.12.2014