Eintragung bei mehreren Gerichten

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Eintragung bei mehreren Gerichten

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Bereits mit der Grundbuchnovelle 2008 wurde die übergreifende Zuständigkeit gemäß § 18a GUG bei Simultanpfandrechten und bei Ab- und Zuschreibungen zwischen mehreren Gerichten normiert.

 

Übergreifende Zuständigkeit bedeutet, dass ein Grundbuchgericht über eine Eintragung in einem Grundbuch entscheidet, das von einem anderen Gericht geführt wird (Lagegericht). Das entscheidende Gericht (bei dem der Antrag gestellt wird) hat die Eintragung im anderen Grundbuch selbst zu vollziehen. In der Eintragung wird nach der Tagebuchzahl (TZ) des Lagegerichts auch die TZ des entscheidenden Gerichts angegeben.

 

zuletzt geändert am 17.12.2014