Anteilszusammenziehung

Navigation:  Grundbuch - ERV > Begehren nach dem 1.7.2013 > Eigentum > Einverleibung > Besonderheiten >

Anteilszusammenziehung

Previous pageReturn to chapter overviewNext page

Ist der neu einzutragende Eigentümer bereits eingetragener Eigentümer von weiteren Anteilen an der Einlage, kann in diesem Feld angegeben werden, dass die bereits eingetragenen mit den neu einzuverleibenden Anteilen zusammengezogen werden. Wird im Begehren die Einverleibung des Eigentumsrechts für mehrere neue Anteile begehrt, werden diese automatisch zusammengezogen soweit sie nicht unterschiedlich belastet sind. Für diese Anteile muss die Anteilszusammenziehung daher nicht separat beantragt werden. Im Feld „Anteilszusammenziehung“ sind daher nur die bestehenden BLNRs einzutragen.

 

Beispiel: Person A ist eingetragener Eigentümer der BLNR 1 und 2. Nun soll für Person A Eigentum an BLNR 4 und 5 einverleibt werden. Die Anteile BLNR 4 und 5 werden automatisch zusammengezogen. Soll auch mit den Anteilen BLNR 1 und 2 zusammengezogen werden muss dies extra beantragt werden und die BLNR 1 und 2 im Feld Anteilszusammenziehung eingetragen werden.

GB-clip0026