Sprungeintragung

Navigation:  Grundbuch - ERV > Begehren nach dem 1.7.2013 > Eigentum > Einverleibung > Besonderheiten >

Sprungeintragung

Previous pageReturn to chapter overviewNext page

Im Zusammenhang einer Eigentumsrechtseinverleibung ist hier  die sogenannte Sprungeintragung zu erwähnen. Ist der (derzeitige) Eigentümer nicht im Grundbuch eingetragen, so kann er dennoch, wenn er über die entsprechenden Urkunden verfügt, seinen Anteil veräußern (außerbücherlicher Rechtsübergang) und kann der nunmehrige Erwerber gemäß § 22 GBG sein Eigentumsrecht im Grundbuch einverleiben lassen.

Bei einer Sprungeintragung im elektronischen Antrag ist lediglich darauf zu achten, dass alle Urkunden (auch die der „Zwischeneigentümer“, die grundbuchsmäßig nicht verbüchert wurden) archiviert und der Urkundenliste des Antrages beigefügt werden. In der Personenliste sind alle (auch nichtverbücherten) „Zwischeneigentümer“ als Beteiligte anzulegen.  Es ist das Eigentumsrecht für den letzten Erwerber (als Antragsteller) einzuverleiben.

Weder in der Notiz, noch im Eintragungszusatz ist es notwendig, auf die Sprungeintragung Bezug zu nehmen.

 

zuletzt geändert am 09.01.2015