FOLGENDE FÄLLE von SIMULTANHAFTUNGSEINTRAGUNGEN im Grundbuch sind möglich:
•die Anmerkung der Simultanhaftung von im selben Antrag beantragten Singular-Pfandrechten („Neueintragung“)
•die Ausdehnung von einem oder mehreren bestehenden Singularpfandrechten um ein oder mehrere neu einzutragende Pfandrechte (Neueintragung) auf ein Simultanpfandrecht
•die Anmerkung einer Simultanhaftung auf zwei oder mehreren existierenden Singularpfandrechten
•die Ausdehnung eines bereits existierenden Simultanpfandrechts auf weitere, neu einzutragende Pfandrechte oder auf ein oder mehrere bestehende Singular-Pfandrechte