Unter dem Anderkonto ist ein Bankkonto des Rechtsanwaltes gemeint, welches ausschließlich der treuhändischen Verwaltung fremder Gelder dienen soll.
Die Funktion des Anderkontos muss der Bank gegenüber offen gelegt werden, und es dürfen auf dem Anderkonto keine eigenen Gelder des Rechtsanwaltes verwaltet werden.