Mit Fremdgeldverwaltung ist in diesem Zusammenhang die allgemeine Fremdgeldverwaltung gemeint, die aus der sonstigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes für seine Klienten, der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltend- und Einbringlichmachung von Geldforderungen und der allgemeinen Prozessführung, entsteht.
Es wird erläutert, welche Verpflichtungen den Rechtsanwalt hinsichtlich der Führung von Eingangskonten als Anderkonten für die allgemeine Fremdgeldverwaltung und die Weiterleitung von Honoraren und Barauslagen treffen.
Nicht gemeint im Rahmen dieser Unterlagen ist die Abwicklung von vertraglich übernommen Treuhandschaften im Sinne der jeweiligen Treuhandstatuten, in deren Rahmen der Rechtsanwalt den Auftrag zur Verwahrung und späteren Ausfolgung eines bei Ihm hinterlegten für den Fall des Eintritts einer oder mehrerer Bedingungen an einen oder mehrere dem Rechtsanwalt als Begünstigte genannte Dritte übernimmt und durchführt.
Es geht um die Abwicklung des Geldverkehrs nach den allgemeinen Vorschriften für die Fremdgeldverwaltung. Aus den nachfolgend angeführten Vorschriften ergibt sich, dass sämtliche Beträge, die gewidmet für die Entrichtung von Gerichtsgebühren oder im Rahmen der Forderungsbetreibung oder Prozessführung sowie im Rahmen der Tätigkeit als Insolvenzverwalter zur Überweisung gelangen, keinem Treuhandstatut unterliegen, sondern den unten angeführten Bestimmungen entsprechen müssen.
Die Fremdgeldaufzeichnungen in diesem Sinne sollen die Prinzipien des Gläubigerschutzes wahren, eine Information über diesbezügliche Zahlungsvorgänge bereitstellen und als Auswertung der einschlägigen Kammerprüfung genügen.