Zur Erhebung einer Beschwerde (Beschwerdelegitimation, Antragsteller) berechtigt ist,
•wer durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
•der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer der in Art. 132 Abs. 1 Z. 2 B-VG genannten Angelegenheiten
•wer durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
•wer im Verwaltungsverfahren zur Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht berechtigt ist
•die Schulbehörde gegen Weisungen gemäß Art. 81 a Abs.4 B-VG
•wen Bundes- und Landesgesetze in bestimmten Angelegenheiten bei Rechtswidrigkeit als zuständig erklären.