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Zur Erhebung einer Beschwerde (Beschwerdelegitimation, Antragsteller) berechtigt ist,

 

wer durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer der in Art. 132 Abs. 1 Z. 2 B-VG genannten Angelegenheiten

wer durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

wer im Verwaltungsverfahren zur Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht berechtigt ist

die Schulbehörde gegen Weisungen gemäß Art. 81 a Abs.4 B-VG

wen Bundes- und Landesgesetze in bestimmten Angelegenheiten bei Rechtswidrigkeit als zuständig erklären.