Rechtliches zum BVwG

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Das Bundesverwaltungsgericht wurde im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) - neben dem Bundesfinanzgericht und neun Landesverwaltungsgerichten – gemäß Art. 130 Bundes-Verfassungsgesetz, B-VG, als Beschwerdeinstanz:

 

gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Bescheidbeschwerde),

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde)

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerde) und

gegen Weisungen gemäß Art. 81 a Abs. 4 B-VG (Weisungsbeschwerde), gilt im Schulrecht

 

eingerichtet.

 

Abgesehen von der Maßnahmenbeschwerde, welche beim Bundesverwaltungsgericht selbst eingebracht werden muss, sind Beschwerden grundsätzlich immer bei der Verwaltungsbehörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat, untätig (säumig) war oder – im Schulrecht – die Weisung erlassen hat.

Das gilt auch für alle weiteren Schriftsätze und zwar so lange, bis die Verwaltungsbehörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorlegt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind sämtliche Schriftsätze direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

 

Die Beschwerdefrist für die Bescheid-, Säumnis- und Weisungsbeschwerde beträgt in der Regel vier Wochen, für die Maßnahmenbeschwerde sechs Wochen.

Abweichungen von dieser Regel sind auf Grundlage von Bundes- oder Landesgesetzen möglich! Die konkreten Fristen ergeben sich aus der Rechtsmittelbelehrung.

 

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht, d.h. die Parteien brauchen keinen Rechtsanwalt zu ihrer Vertretung.

Jeder Partei steht es aber frei, einen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zu bevollmächtigen.