EINGABEGEBÜHR:
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 490/2013, sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht, das heißt
• Beschwerden,
• Anträge auf Wiedereinsetzung,
• Anträge auf Wiederaufnahme oder
• gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung,
gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
Höhe der Gebühr:
Gemäß § 2 BVwG-EGebV beträgt die Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro, für einen von der Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde 15 Euro.
Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld:
Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 1 Abs. 2 BVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
Entrichtung der Gebühr bei elektronischer Einbringung:
Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftencode (§ 21 Abs. 3 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben (§ 3 Abs. 2 BVwG-EGebV).
KOSTENERSATZ:
Gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013 wurden folgende zu leistende Pauschalbeträge als Aufwandersatz festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro