Eine Begründung für die Abfrage (etwa für Rechtsanwälte und Notare) ist gesetzlich vorgeschrieben (siehe § 16a Abs. 5 und Abs. 5a MeldeG). Für die Abfrage durch einen Rechtsanwalt sind Begründungen wie "Betreibung" oder "Betreibungsakt" oder aber die tatsächliche Aktenbezeichnung "Betreibung Akt 1000/2012" denkbar.