Eintragung im Grundbuch

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Wohnungseigentum ist tatsächlich erst dann entstanden, wenn im Eigentumsblatt („B-Blatt“) des Grundbuchs Wohnungseigentum auf dem Mindestanteil einverleibt ist (etwa B-LNR 12 lit b Wohnungseigentum an W 34“) und in der Aufschrift der Einlage der Begriff „Wohnungseigentum“ vermerkt ist.