Voraussetzung für die (erstmalige) Begründung von Wohnungseigentum:
Die Begründung von Wohnungseigentum ist nur zulässig, wenn sie sich auf ALLE Wohnungen, sonstigen selbständigen Räumlichkeiten und auf alle Abstellplätze für Kraftfahrzeuge bezieht, die nach der Widmung der Miteigentümer als Wohnungseigentumsobjekte vorgesehen sind.