Allgemeines zum EUM

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Ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist nur bei grenzüberschreitenden Rechtssachen möglich.

Eine solche liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

Der Antrag ist unter Verwendung des Formblattes A einzureichen.

Das mit dem Antrag befasste Gericht prüft die Vollständigkeit der Angaben. Der Antragsteller erhält die Möglichkeit, seinen Antrag zu korrigieren.

Daneben wird geprüft, ob die Forderung begründet erscheint, d. h. sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Eine genaue Prüfung des Bestehens der Forderung wird nicht vorgenommen.

Wird der Antrag durch das Gericht zurückgewiesen, so ist der Antragsteller nicht gehindert, einen neuen Antrag zu stellen. Ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung besteht jedoch nicht.

 

Bagatellverfahren

Bei Forderungen unter EUR 2.000,-- steht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen in Zivil- und Handelssachen zur Verfügung. (Bagatellverfahren) Dieses Verfahren ist noch nicht im ERV integriert. Die Formblätter dazu finden Sie unter: http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/sc_filling_at_de.htm