Mit dem europäischen Mahnverfahren wurde ein eigenständiges europäisches Verfahren geschaffen, das zur Schaffung eines Titels führt, der in jedem Mitgliedsstaat vollstreckbar ist.
Es bestehen daher nunmehr parallel zwei Mahnverfahren, einerseits der Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls und andererseits eine "gewöhnliche" Klage wegen Geldleistung (Mahnklage BG, LG oder Arbeitsgericht).
Das europäische Mahnverfahren ist ein vereinfachtes Zivilverfahren, das durchgeführt werden kann, wenn es sich um die Geltendmachung reiner Geldforderungen in Zivil – und Handelssachen handelt und die Rechtssache grenzüberschreitend ist.
Grenzüberschreitend bedeutet, dass mindestens eine der Parteien (Antragsteller oder Antragsgegner) seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat als dem des befassten Gerichts hat.
Die elektronische Anbindung ermöglicht es den Antragstellern, über EGVP an das Europäische Mahngericht in Berlin Wedding und über den ERV an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als europäische Mahngerichte Anträge zu richten.
Es ist noch nicht möglich, über EGVP Anträge an das österreichische Gericht bzw. über ERV Anträge an das deutsche Gericht zu übermitteln. Ein solcher länderübergreifender elektronischer Übermittlungsweg bleibt späteren Versionen vorbehalten.
Wichtiger Hinweis:
Gerichtsgebühr TP4c GGG
Wird jedoch eine Klage wegen Geldleistung eingebracht, muss die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nach rechtskräftigem Abschluss des Titelverfahrens beantragt werden. Seit dem Budgetbegleitgesetz 2009 in Verbindung mit Indexanpassung GGG 2009 wird für das Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren eine Gerichtsgebühr nach TP 4c GGG in Höhe von € 12,-- eingehoben. Auch für ein allfälliges diesbezügliches Rechtsmittelverfahren fallen Rechtsmittelgebühren nach TP 12 a GGG an (das Doppelte bzw. Dreifache der Pauschalgebühr nach TP 4c GGG für das Verfahren zweiter bzw. dritter Instanz).