Unterschiede zum österreichischen Mahnverfahren

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Unterschiede zum österreichischen Mahnverfahren

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MAHNVERFAHREN ÖSTERREICH

MAHNVERFAHREN  EUROPA

RECHTSQUELLE

§§ 244 bis 256 ZPO und § 448 ZPO

Europäische Verordnung Nr. 1896/2006 vom 12.12.2006 zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens ABl Nr. L399 S1 vom 30.12.2006

ANWENDUNGSBEREICH

Das europäische Mahnverfahren ist ein fakultatives

Alternativverfahren;

Nur grenzüberschreitende Rechtssachen;

Das österreichische Mahnverfahren ist, wenn es anwendbar ist,obligatorisch;

Nur wenn Beklagter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

in Österreich hat;

ANWALTSPFLICHT

Bei Streitwert über € 5.000,-- herrscht Anwaltspflicht (ab 1.7.2009 – geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2009) – Ausnahme Eigenzuständigkeit BG

Keine Anwaltspflicht!

STREITWERTGRENZE/

ZUSTÄNDIGKEIT

BEZIRKSGERICHT

€ 0 bis €15.000; das örtlich zuständige Bezirksgericht  (Ausnahme Eigenzuständigkeit BG -insbesondere Mietzinsklagen: € 0 bis € 75.000)

Keine Streitwertgrenze/

Allein zuständig in Österreich ist  das BG für Handelssachen Wien!

STREITWERTGRENZE/

ZUSTÄNDIGKEIT LANDESGERICHT

€ 15.000 bis € 75.000; das örtlich zuständige Landesgericht

Keine Streitwertgrenze/

Keine Zuständigkeit

EINBRINGUNG

Zwingend Formblatt  nach der AFV 2002;

bei Eingabe durch Rechtsanwalt ist die Klage zwingend

elektronisch einzubringen (Pflicht)

Zwingend Formblatt A der EuMVVO;

Einbringung auf Papier oder elektronisch (Wahl)

ABLEHNUNG DER ÜBER­­LEITUNG IN EIN ORDENTLICHES VERFAHREN

Nicht möglich – Nach Einspruch wird zwingend das ordentliche Verfahren eingeleitet (§ 249 ZPO)

Möglich: Kläger hat die Möglichkeit einer Erklärung, dass er die Überleitung in ein ordentliches Verfahren für den Fall ablehnt, dass der Antragsgegner Einspruch einlegt.

VERBESSERUNG

Verbesserungsverfahren bei Form- und Inhaltsmängel

richtet sich nach den §§ 84 f ZPO;

Eine Mahnklage (verfahrenseinleitender Schriftsatz) ist

derart zu verbessern, dass sie unter Anführung des    mitgeteilten Aktenzeichens als Ersteingabe in verbesserter und elektronischer Form  einzubringen ist.

Formblatt B ist zu verwenden (zwingend!);

Verbesserungsverfahren muss stattfinden, wenn die Voraussetzungen nach Art 7 (formelle Antragsvoraussetzungen) nicht erfüllt sind, jedoch nicht wenn die Forderung offensichtlich unbegründet oder der Antrag    unzulässig ist;

Eine angemessene Frist zur Verbesserung setzt das Gericht fest.

ZURÜCKWEISUNG

Die Klage ist zurückzuweisen, wenn die allgemeinen Prozessvoraussetzungen fehlen;

Fehlen die besonderen Voraussetzungen für den Erlass eines Zahlungsbefehls, so ist das ordentliche Verfahren einzuleiten (Ausnahme: der Kläger versucht, den Zahlungsbefehl zu erschleichen und macht trotz Aufforderung des Gerichts keine klarstellenden Ausführungen, so ist die Klage zur Gänze zurückzuweisen;

Zurückweisung ist anfechtbar!

Zurückweisung erfolgt zwingend mit Formblatt D;

Zurückweisung des Antrags erfolgt bei:

offensichtlicher Unbegründetheit der Forderung,

einem Mangel der Voraussetzungen der Art 2,3,4 und 6,

einem Mangel der Voraussetzungen des Art 7, trotz Aufforderung zur Verbesserung;

Zurückweisung ist nicht anfechtbar; Antragsteller kann jedoch einen neuerlichen Antrag auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls stellen

ÄNDERUNG DES ANTRAGS UND TEILZAHLUNGSBEFEHL

Es ist kein Teilzahlungsbefehl möglich!

Wenn kein Zahlungsbefehl über das gesamte Klagebegehren erlassen werden kann, ist das ordentliche Verfahren über die gesamte Forderung einzuleiten.

Aber: nach teilweiser Zurückweisung eines Klagebegehrens kann über den allein streitanhängigen verbliebenen Rest ein Zahlungsbefehl erlassen werden (etwa wegen teilweiser Unzulässigkeit des Rechtswegs)

Sind die Voraussetzungen des Art 8 (Schlüssigkeitsprüfung: erscheint die Forderung begründet?) nur für eine Teil der Forderung erfüllt, hat Kläger die Wahl, ob er einen Europäischen Zahlungsbefehl über den angegebenen Antrag annehmen oder ablehnen will –

bei Annahme erlässt das Gericht einen europ. ZB über den Teil der Forderung, dem der Antragsteller zugestimmt hat,

bei Ablehnung/Säumnis weist das Gericht den Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls zurück.

ERLASSUNG DES ZAHLUNGSBEFEHLS

Der Zahlungsbefehl wir automationsunterstützt abgefertigt

Der europäische Zahlungsbefehl kann elektronisch zugestellt werden;

Er ist gemeinsam mit dem Antragsformular zuzustellen;

Formblatt E ist zwingend zu verwenden

ZUSTELLUNG

Der Zahlungsbefehl ist wie eine Klage zuzustellen!

Nach dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl Nr. 52/2009, welches mit 1.7.2009 in Kraft getreten ist, können Klagen nunmehr mit gewöhnlichen Rückscheinbrief (RSb) zugestellt werden – die eigenhändige Zustellung (RSa) bei Klagen und sonstige verfahrenseinleitende Schriftsätze ist weggefallen.

Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist nunmehr zulässig – vgl. neue Fassung des § 106 ZPO

Die Zustellung des europäischen Zahlungsbefehls erfolgt nach dem Recht des Staates, in dem die Zustellung erfolgt! (Europäische Zustellverordnung – VO (EG) Nr. 1348/2000);

Nach der jüngeren Rechtsprechung des OGH sind die Voraussetzungen und Wirkungen einer im Ausland vorzunehmenden Zustellung grundsätzlich nach dem im Zustellstaat geltenden Verfahrensrecht zu beurteilen! (vgl. 4 Ob 60/05k);

Ob rechtswirksam zugestellt wurde, richtet sich jedenfalls seit Inkrafttreten der Europäischen Zustellverordnung (31.5.2001) nach dem Verfahrensrecht des Zustellstaates!

EINSPRUCH

First beträgt 4 Wochen ab Zustellung;

Rechtzeitige Postaufgabe ist maßgebend (§ 89 GOG);

Verwendung des mit zusendenden Formblattes ist nicht zwingend:

im Verfahren vor dem Bezirksgericht genügt ein Schriftstück mit deutlicher Absicht des Einspruches,

im Verfahren vor dem Landesgericht muss der Einspruch den Inhalt einer Klagebeantwortung aufweisen (vgl. § 248 ZPO)

Einspruchsfrist beträgt 30 Tage;

Rechtzeitige Postaufgabe ist maßgebend;

Mitsendung des Formblattes F ist nicht zwingend – ein Einspruch durch Forderungsbestreitung ohne Begründung ist ausreichend!

ÜBERLEITUNG IN DAS ORDENTLICHE VERFAHREN

Einleitung des ordentlichen Verfahrens nach fristgerechtem Einspruch;

BG: Vorgehen nach § 448 ZPO (vorbereitende Tagsatzung),

LG nach § 257 ZPO: Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, allenfalls vorher Schriftsatzwechsel

Bei fristgerechtem Einspruch ist das nach Art 6 zuständige Gericht auch für das ordentliche Verfahren zuständig;

Das Verfahren läuft nach den nationalen Prozessordnungen weiter

Ausnahme: Das Verfahren ist nach Art 7 Abs 4 zu beenden (Antragsteller lehnt Überleitung in ein ordentliches Verfahren ab)

VOLLSTRECKUNG        

Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist der Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar (§ 1 Z 2 EO);

Die Vollstreckbarkeitsbestätigung/ Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel  regelt §§  7 EO, 7a EO

Achtung: Neue Gerichtsgebühr für Anträge auf Bestätigung als Europ. Vollstreckungstitel (TP4 c GGG)

Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist der Europäische Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar (Art 18);

Die Vollstreckbarkeit ist mittels Formblatt G zu bestätigen;

Der europäische Zahlungsbefehl ist ein vollstreckbarer Titel in allen Mitgliedstaaten;

ÜBERPRÜFUNG NACH RECHTSKRAFT

Ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Zahlungsbefehl kann nicht mehr im ordentlichen Verfahren nachgeprüft werden; Möglich sind aber:

Oppositionsklage, Impugnationsklage

Einstellungsantrag

Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Nichtigkeits- und Wiederaufnahmeklage

In Ausnahmefällen kann beim Gericht des Ursprungsmitgliedsstaat die nachträglich Überprüfung des Zahlungsbefehls aus folgenden Gründen begehrt werden – Art 20:

Zustellmangel

Wiedereinsetzung, wenn auf Grund höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände und ohne Verschulden der Einspruch nicht erlegt wurde

Wenn der ZB offensichtlich zu Unrecht erlassen wurde

Wenn das Gericht in einem Überprüfungsantrag entscheidet, dass einer der Überprüfungsgründe gerechtfertigt ist, so erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl für nichtig