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MAHNVERFAHREN ÖSTERREICH |
MAHNVERFAHREN EUROPA |
RECHTSQUELLE |
§§ 244 bis 256 ZPO und § 448 ZPO |
Europäische Verordnung Nr. 1896/2006 vom 12.12.2006 zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens ABl Nr. L399 S1 vom 30.12.2006 |
ANWENDUNGSBEREICH |
Das europäische Mahnverfahren ist ein fakultatives Alternativverfahren; Nur grenzüberschreitende Rechtssachen; |
Das österreichische Mahnverfahren ist, wenn es anwendbar ist,obligatorisch; Nur wenn Beklagter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat; |
ANWALTSPFLICHT |
Bei Streitwert über € 5.000,-- herrscht Anwaltspflicht (ab 1.7.2009 – geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2009) – Ausnahme Eigenzuständigkeit BG |
Keine Anwaltspflicht! |
STREITWERTGRENZE/ ZUSTÄNDIGKEIT BEZIRKSGERICHT |
€ 0 bis €15.000; das örtlich zuständige Bezirksgericht (Ausnahme Eigenzuständigkeit BG -insbesondere Mietzinsklagen: € 0 bis € 75.000) |
Keine Streitwertgrenze/ Allein zuständig in Österreich ist das BG für Handelssachen Wien! |
STREITWERTGRENZE/ ZUSTÄNDIGKEIT LANDESGERICHT |
€ 15.000 bis € 75.000; das örtlich zuständige Landesgericht |
Keine Streitwertgrenze/ Keine Zuständigkeit |
EINBRINGUNG |
Zwingend Formblatt nach der AFV 2002; bei Eingabe durch Rechtsanwalt ist die Klage zwingend elektronisch einzubringen (Pflicht) |
Zwingend Formblatt A der EuMVVO; Einbringung auf Papier oder elektronisch (Wahl) |
ABLEHNUNG DER ÜBERLEITUNG IN EIN ORDENTLICHES VERFAHREN |
Nicht möglich – Nach Einspruch wird zwingend das ordentliche Verfahren eingeleitet (§ 249 ZPO) |
Möglich: Kläger hat die Möglichkeit einer Erklärung, dass er die Überleitung in ein ordentliches Verfahren für den Fall ablehnt, dass der Antragsgegner Einspruch einlegt. |
VERBESSERUNG |
Verbesserungsverfahren bei Form- und Inhaltsmängel richtet sich nach den §§ 84 f ZPO; Eine Mahnklage (verfahrenseinleitender Schriftsatz) ist derart zu verbessern, dass sie unter Anführung des mitgeteilten Aktenzeichens als Ersteingabe in verbesserter und elektronischer Form einzubringen ist. |
Formblatt B ist zu verwenden (zwingend!); Verbesserungsverfahren muss stattfinden, wenn die Voraussetzungen nach Art 7 (formelle Antragsvoraussetzungen) nicht erfüllt sind, jedoch nicht wenn die Forderung offensichtlich unbegründet oder der Antrag unzulässig ist; Eine angemessene Frist zur Verbesserung setzt das Gericht fest. |
ZURÜCKWEISUNG |
Die Klage ist zurückzuweisen, wenn die allgemeinen Prozessvoraussetzungen fehlen; Fehlen die besonderen Voraussetzungen für den Erlass eines Zahlungsbefehls, so ist das ordentliche Verfahren einzuleiten (Ausnahme: der Kläger versucht, den Zahlungsbefehl zu erschleichen und macht trotz Aufforderung des Gerichts keine klarstellenden Ausführungen, so ist die Klage zur Gänze zurückzuweisen; Zurückweisung ist anfechtbar! |
Zurückweisung erfolgt zwingend mit Formblatt D; Zurückweisung des Antrags erfolgt bei: ⇒offensichtlicher Unbegründetheit der Forderung, ⇒einem Mangel der Voraussetzungen der Art 2,3,4 und 6, ⇒einem Mangel der Voraussetzungen des Art 7, trotz Aufforderung zur Verbesserung; Zurückweisung ist nicht anfechtbar; Antragsteller kann jedoch einen neuerlichen Antrag auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls stellen |
ÄNDERUNG DES ANTRAGS UND TEILZAHLUNGSBEFEHL |
Es ist kein Teilzahlungsbefehl möglich! Wenn kein Zahlungsbefehl über das gesamte Klagebegehren erlassen werden kann, ist das ordentliche Verfahren über die gesamte Forderung einzuleiten. Aber: nach teilweiser Zurückweisung eines Klagebegehrens kann über den allein streitanhängigen verbliebenen Rest ein Zahlungsbefehl erlassen werden (etwa wegen teilweiser Unzulässigkeit des Rechtswegs) |
Sind die Voraussetzungen des Art 8 (Schlüssigkeitsprüfung: erscheint die Forderung begründet?) nur für eine Teil der Forderung erfüllt, hat Kläger die Wahl, ob er einen Europäischen Zahlungsbefehl über den angegebenen Antrag annehmen oder ablehnen will – ⇒bei Annahme erlässt das Gericht einen europ. ZB über den Teil der Forderung, dem der Antragsteller zugestimmt hat, ⇒bei Ablehnung/Säumnis weist das Gericht den Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls zurück. |
ERLASSUNG DES ZAHLUNGSBEFEHLS |
Der Zahlungsbefehl wir automationsunterstützt abgefertigt |
Der europäische Zahlungsbefehl kann elektronisch zugestellt werden; Er ist gemeinsam mit dem Antragsformular zuzustellen; Formblatt E ist zwingend zu verwenden |
ZUSTELLUNG |
Der Zahlungsbefehl ist wie eine Klage zuzustellen! Nach dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl Nr. 52/2009, welches mit 1.7.2009 in Kraft getreten ist, können Klagen nunmehr mit gewöhnlichen Rückscheinbrief (RSb) zugestellt werden – die eigenhändige Zustellung (RSa) bei Klagen und sonstige verfahrenseinleitende Schriftsätze ist weggefallen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist nunmehr zulässig – vgl. neue Fassung des § 106 ZPO |
Die Zustellung des europäischen Zahlungsbefehls erfolgt nach dem Recht des Staates, in dem die Zustellung erfolgt! (Europäische Zustellverordnung – VO (EG) Nr. 1348/2000); Nach der jüngeren Rechtsprechung des OGH sind die Voraussetzungen und Wirkungen einer im Ausland vorzunehmenden Zustellung grundsätzlich nach dem im Zustellstaat geltenden Verfahrensrecht zu beurteilen! (vgl. 4 Ob 60/05k); Ob rechtswirksam zugestellt wurde, richtet sich jedenfalls seit Inkrafttreten der Europäischen Zustellverordnung (31.5.2001) nach dem Verfahrensrecht des Zustellstaates! |
EINSPRUCH |
First beträgt 4 Wochen ab Zustellung; Rechtzeitige Postaufgabe ist maßgebend (§ 89 GOG); Verwendung des mit zusendenden Formblattes ist nicht zwingend: ⇒im Verfahren vor dem Bezirksgericht genügt ein Schriftstück mit deutlicher Absicht des Einspruches, ⇒im Verfahren vor dem Landesgericht muss der Einspruch den Inhalt einer Klagebeantwortung aufweisen (vgl. § 248 ZPO) |
Einspruchsfrist beträgt 30 Tage; Rechtzeitige Postaufgabe ist maßgebend; Mitsendung des Formblattes F ist nicht zwingend – ein Einspruch durch Forderungsbestreitung ohne Begründung ist ausreichend! |
ÜBERLEITUNG IN DAS ORDENTLICHE VERFAHREN |
Einleitung des ordentlichen Verfahrens nach fristgerechtem Einspruch; ⇒BG: Vorgehen nach § 448 ZPO (vorbereitende Tagsatzung), ⇒LG nach § 257 ZPO: Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, allenfalls vorher Schriftsatzwechsel |
Bei fristgerechtem Einspruch ist das nach Art 6 zuständige Gericht auch für das ordentliche Verfahren zuständig; Das Verfahren läuft nach den nationalen Prozessordnungen weiter Ausnahme: Das Verfahren ist nach Art 7 Abs 4 zu beenden (Antragsteller lehnt Überleitung in ein ordentliches Verfahren ab) |
VOLLSTRECKUNG |
Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist der Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar (§ 1 Z 2 EO); Die Vollstreckbarkeitsbestätigung/ Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel regelt §§ 7 EO, 7a EO Achtung: Neue Gerichtsgebühr für Anträge auf Bestätigung als Europ. Vollstreckungstitel (TP4 c GGG) |
Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist der Europäische Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar (Art 18); Die Vollstreckbarkeit ist mittels Formblatt G zu bestätigen; Der europäische Zahlungsbefehl ist ein vollstreckbarer Titel in allen Mitgliedstaaten; |
ÜBERPRÜFUNG NACH RECHTSKRAFT |
Ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Zahlungsbefehl kann nicht mehr im ordentlichen Verfahren nachgeprüft werden; Möglich sind aber: ⇒Oppositionsklage, Impugnationsklage ⇒Einstellungsantrag ⇒Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ⇒Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ⇒Nichtigkeits- und Wiederaufnahmeklage |
In Ausnahmefällen kann beim Gericht des Ursprungsmitgliedsstaat die nachträglich Überprüfung des Zahlungsbefehls aus folgenden Gründen begehrt werden – Art 20: ⇒Zustellmangel ⇒Wiedereinsetzung, wenn auf Grund höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände und ohne Verschulden der Einspruch nicht erlegt wurde ⇒Wenn der ZB offensichtlich zu Unrecht erlassen wurde Wenn das Gericht in einem Überprüfungsantrag entscheidet, dass einer der Überprüfungsgründe gerechtfertigt ist, so erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl für nichtig |