Rückverkehr

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Alle Erledigungen (Beschluss, Note, Zahlungsaufforderung, ...) der Handelsgerichte können an die webERV-Rückverkehrsteilnehmer übermittelt werden. Ausgenommen davon sind zB

RSA-Zustellungen

Sendungen mit Erlagscheinen als Beilagen (zB bei Zahlungsaufträgen).

Diese werden postalisch zugestellt.

 

Eine Rückverkehrsnachricht enthält ein PDF und eine Payload. Das PDF entspricht dem Ausdruck auf Papier. Die Payload besteht aus einem xml, welches einige Daten des PDF zur Weiterverarbeitung enthält.

Ein Adressat kann bei zwei elektronischen Zustellwegen für den Firmenbuchrückverkehr angemeldet sein:

webERV

Finanz Online

Bei Teilnahme an beiden Zustellwegen erfolgt die Zustellung nur über den webERV.

 

Eine besondere Form der strukturierten Datenübermittlung ist die Aktenzeichen-Rückmeldung des im Firmenbuch vergebenen Aktenzeichens und - bei Neueintragungen - der Firmenbuchnummer. Hier wird in der Rückverkehrsnachricht KEIN PDF übermittelt, sondern nur die Payload in xml-Form.

Die Aktenzeichenrückmeldung wird dann versandt, wenn eine Herverkehrsnachricht in eine Geschäftsabteilung übernommen und dadurch ein neues Aktenzeichen (mit oder ohne neuer Firmenbuchnummer) angelegt wurde.

Dieses neue Aktenzeichen kann vom Gericht irrig abgestrichen werden. Dann wird der Herverkehr - eventuell in eine andere Geschäftsabteilung - nochmals übernommen und es wird neuerlich eine Aktenzeichenrückmeldung - mit dem neuen Aktenzeichen - erzeugt. Das heißt: Sollten zu einem Herverkehr mehrere Aktenzeichenrückmeldungen versandt worden sein, so ist die letzte gültig.