Im Grundbuch kann
•die Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung gemäß § 40 (1) WEG 2002,
•die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 (2) WEG 2002, und
•die Übertragung der Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 (2) WEG 2002
bewilligt und eingetragen werden.