Bemessungsgrundlage

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Bemessungsgrundlage

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Die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr wurde mit 1.1.2013 neu geregelt und richtet sich nach  § 26 GGG (Neu, in der Fassung der Grundbuchgebührennovelle - GGN, BGBl I Nr. 1/2013).

 

§ 26 GGG (neu)  lautet:

 

„§ 26. (1) Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.

 

(2) Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen.

 

(3) Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,

1. bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,

2. bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,

3. bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird,

4. bei der Enteignung die Entschädigung.

Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen.

 

(4) Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 400 Euro nicht übersteigen.“

 

Der Passus „eingangs der Eingabe“ (Abs 2) entspricht laut Auskunft des BMJ dem Notizfeld des Grundbuchantrages. Hier ist der Wert des einzutragenden Rechts zu beziffern und zu bescheinigen.

Wichtig bei einem Kauf sind die Angabe der Höhe des Kaufpreises und der Zusatz, dass der Verkaufspreis dem Verkehrswert entspricht.

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Eine geeignete Urkunde, die  zur Prüfung der Plausibilität vorzulegen ist, ist insbesondere der Kaufvertrag (mit der Bezifferung des Kaufpreises). Auf jeden Fall ist kein Gutachten eines Sachverständigen vorzulegen, da die Bezifferung des Wertes nicht auf Grund einer fachmännischen Beurteilung erfolgen soll, vielmehr reicht es aus, wenn plausible Angaben aufgrund von Unterlagen (Kaufvertrag) gemacht werden (siehe Erläuterung zur Regierungsvorlage).