Beziffern und Bescheinigung der Bemessungsgrundlage

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Beziffern und Bescheinigung der Bemessungsgrundlage

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Die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr ist entsprechend zu beziffern und bescheinigen (§ 26 GGG NEU):

Hinsichtlich der (Bemessung der) Eintragungsgebühr hat laut Gesetz „die Partei den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen“ (§ 26 (2) GGG).

Der Passus „eingangs der Eingabe“ entspricht laut Auskunft des BMJ dem Notizfeld des Grundbuchantrages. Hier ist der Wert des einzutragenden Rechts zu beziffern und zu bescheinigen.

Wichtig bei einem Kauf sind die Angabe der Höhe des Kaufpreises und der Zusatz, dass der Verkaufspreis dem Verkehrswert entspricht.

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Im Begehren selbst wählen Sie bei der Zahlungsart für die Eintragungsgebühr entweder Bankeinzug oder Gebührenvorschreibung. Bei Auswahl Bankeinzug ermäßigt sich die Eintragungsgebühr um EURO 20,-- (Anm. 6 zu TP9 lit b Z 1,3 GGG).

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