Begünstigte Erwerbsvorgänge (§ 26a GGG NEU):
Abweichend vom Verkehrswert als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr ist für begünstigte Erwerbsvorgänge der dreifache Einheitswert heranzuziehen.
Begünstigte Erwerbsvorgänge sind insbesondere jene innerhalb der Familie (inklusive Lebensgefährten) und im gesellschaftsrechtlichen Kontext.
„Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigung über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.“ (§ 26a GGG)
Bei einem Erwerb innerhalb der Familie ist im Notizfeld die Ermäßigung zu „beantragen“ und mittels Vorlage der entsprechenden Standesurkunden (etwa Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Meldeauskunft über den gemeinsamen Hauptwohnsitz bei Lebensgefährten) zu bescheinigen. Ebenso ist der Einheitswert zu bescheinigen (etwa Einheitswertbescheid).