Kumulierung von Begehren

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Kumulierung von Begehren

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Die Beurteilung der Frage, welche Begehren gemeinsam in einem Antrag gestellt werden dürfen, richtet sich weiterhin nach § 86 GBG. Demnach können Gesuche die aufgrund der Urkunde, des Rechts oder der Einlage oder an einem Mindestanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, eine Einheit bilden gemeinsam eingebracht, also in einem Antrag begehrt werden.

Da dies jedoch eine Auslegungsfrage ist und vom Rechtspfleger beurteilt wird, sollten Sie in unklaren Fällen, vor Einbringung des Gesuchs beim zuständigen Rechtspfleger nachfragen, umso einer Zurückweisung vorzubeugen.

 

zuletzt geändert am 17.12.2014