Einbringungszeitpunkt

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Einbringungszeitpunkt

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Wann gilt der Antrag bei Gericht als eingebracht?

 

Als Gesetzesgrundlage normiert § 10 (2) GUG: Der für das Einlangen einer elektronischen Eingabe beim Grundbuchgericht maßgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt, in dem die Daten der Eingabe zur Gänze beim Gericht eingelangt sind. Werden zeitlich unmittelbar anschließend mehrere Eingaben eingebracht, die keine Anträge nach § 18a bis § 18c enthalten, so kann der Einbringer erklären, dass diese Eingaben gleichzeitig oder in einer bestimmten Reihenfolge bei Gericht als eingelangt anzusehen sind. Die Erklärung wird wirksam, wenn und sobald die Daten aller Eingaben bei Gericht eingelangt sind.

 

Die Rangordnung einer Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Eingabe beim Grundbuchgericht eingelangt ist – bei elektronischen Grundbucheingaben ist das der Zeitpunkt, indem die Daten der Eingabe zur Gänze beim Gericht eingelangt sind – also das Grundbuchgericht in die Lage versetzt wird, den Antrag geschäftsordnungsmäßig zu behandeln. Das ist in der Praxis der Fall, wenn der Antrag beim Bundesrechenzentrum (BRZ) mit einem „OK“ eingelangt ist.

Wenn sie aufgrund gesetzlich nicht möglicher Kumulierung von Grundbuchbegehren mehrere voneinander abhängige Anträge einbringen müssen, sind diese explizit zu bezeichnen (mittels Antragsgruppe). Hier gelten die Anträge erst eingebracht, wenn alle Gesuche mit Ok vom BRZ zurückgemeldet wurden. Sind etwa die Daten des Gesuchs 2 nicht vollständig vom BRZ übernommen worden, so gelten auch die Gesuche 1 und 3 als nicht eingebracht!

Siehe nähere Ausführungen dazu Antragsgruppe.