Löschungen

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Löschungen

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Beim Begehrenstyp Löschungen stehen die Aktionstypen

Einverleibung der Löschung und

einfache Löschung

zur Verfügung.

Für die Unterscheidung dieser Typen gilt folgendes:

Ist die Eintragung im Grundbuch, die gelöscht werden soll, gegenstandslos (zB. Rechteinhaber verstorben) so ist der Aktionstyp einfache Löschung zu verwenden.

Bei einer Löschung einer Grunddienstbarkeit gilt: Die Einverleibung der Dienstbarkeit im C-Blatt der dienenden Liegenschaft wird mit einer Einverleibung gelöscht, die korrespondierende Ersichtlichmachung im A2 Blatt der herrschenden Liegenschaft wird mit einer einfachen Löschung aus dem Grundbuch gelöscht.

Die Ersichtlichmachung  "Wohnungseigentum" oder "Wohnungseigentum in Vorbereitung" in der Aufschrift wird mit einer Einfachen Löschung gelöscht.

Grundsätzlich gilt auch, Einverleibungen werden immer mit einer Einverleibung der Löschung wieder gelöscht, Anmerkungen oder Ersichtlichmachungen hingegen mit einer Einfachen Löschung. Beispiel: Löschung eines Simultanpfandrechts, aber nur hinsichtlich einer Einlage, die Einverleibung des Pfandrechts wird mit einer Einverleibung der Löschung gelöscht, die Anmerkung der Simultanhaftung bei der Einlage, bei der das Pfandrecht bestehen bleibt, mit einer Einfachen Löschung.

 

In allen anderen Fällen ist der Aktionstyp Einverleibung der Löschung zu benutzen.

Einen eindeutigen Hinweis  liefert das Vorhandensein einer Löschungsurkunde (Löschungserklärung, Löschungsquittung, Freilassungserklärung). Sobald eine solche existiert ist der Typ Einverleibung der Löschung zu verwenden.

 

Für beide Aktionstypen gilt, soll aus einer Einlage eine gesamte Laufnummer gelöscht werden, handelt es sich um eine Volllöschung. Hiervon wird die Teillöschung unterschieden, bei der nicht die gesamte Laufnummer sondern nur ein Teil daraus gelöscht wird. Dies kann ein Betrag, ein Grundstück, eine Person aber auch eine bestimmte Eintragung  sein  (Pfandrecht C-LNR 3 soll gelöscht werden, aber nur hinsichtlich B-LNR 29).

Soll eine Laufnummer gelöscht werden, die in anderen Laufnummern angemerkt ist (zB. Belastungs- und Veräußerungsverbot, Eingetragen in einer C-LNR, angemerkt in der entsprechenden B-LNR) so reicht es aus, die entsprechende Laufnummer (im Beispiel C-LNR) zu löschen, der Rechtspfleger erkennt, dass es dazu Anmerkungen in anderen Laufnummern gibt und löscht diese automatisch mit.

 

Beispiele dazu finden Sie in der Beispielsammlung Löschungen