Da die Begriffe Haupt- und Nebeneinlage seit dem 7.5.2012 reine Relevanz mehr haben, ist jede Einlage (egal ob vormals Haupt- oder Nebeneinlage) mit einer Einverleibung der Löschung zu löschen.
Wird das Pfandrecht nur hinsichtlich einer Einlage gelöscht und bleibt in der anderen Einlage bestehen, dann ist in der Einlage, in der das Pfandrecht bestehen bleibt das Literal, in dem die Simultanhaftung mit der anderen Einlage angemerkt ist, zu löschen. Dies mit einer Einfachen Löschung.
Beispiel: Pfandrecht beseht in EZ 100, KG Kainbach in der C-LNR 1 als (vormals) Haupteinlage und
in der EZ 200, KG Kainbach in der C-LNR 2 als (vormals) Nebeneinlage. Nun soll das Pfandrecht nur hinsichtlich der Nebeneinlage gelöscht werden. In der Haupteinlage bleibt es (singular) bestehen.
Löschung der C-LNR 2 in der EZ 200, KG Kainbach:
Löschung der Anmerkung der Simultanhaftung (Literal c) aus der C-LNR 1 in der EZ 100, KG Kainbach: