Mitübertragung von Eintragungen

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Mitübertragung von Eintragungen

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Eine Ab- und Zuschreibung kann ohne Mitübertragung oder unter Mitübertragung von Eintragungen (Rechten und Lasten) aus der Herkunftseinlage erfolgen.

Die Mitübertragung einer Eintragung ist in dem separaten Begehren Sonstiges/Sonstiges/Mitübertragung zu beantragen.

 

GB-clip0094

 

Rechtliches zur Mitübertragung:

Bei Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind, entfällt die Mitübertragung in die Zieleinlage, wenn sich die Last auf den abzuschreibenden Teil nicht bezieht. Eine Abtrennungsbewilligung ist hier nicht notwendig!

Ist der abzuschreibende Teil mit einer Rangordnung (Anmerkung der Rangordnung) behaftet, muss der Rangordnungsbeschluss oder im Falle einer Namensrangordnung die Zustimmung des Berechtigten vorgelegt werden.

§ 3a des Liegenschaftsteilungsgesetz (eingefügt durch die Grundbuchnovelle 2012) normiert, dass hinsichtlich der Mitübertragung von Grunddienstbarkeiten bei der Abschreibung eines herrschenden Grundstückes die Berechtigung vom Antragsteller explizit mitübertragen werden muss, ansonsten die (A-Blatt-) Eintragung in Bezug auf das Trennstück zu unterbleiben hat.