Namensrangordnung/Treuhänderrangordnung

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Namensrangordnung/Treuhänderrangordnung

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Mit der Namensrangordnung kann der Eigentümer die Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung oder Verpfändung an eine bestimmte Person verlangen. Diese Anmerkung kann mit einer den Rang erhaltenden Wirkung auf eine andere Person übertragen werden. (Anmerkung der Übertragung der Rangordnung). Diese Übertragung entspricht im Wesentlichen dem § 40 (2) WEG (Anmerkung der Übertragung der  Einräumung von Wohnungseigentum).

 

Die Namensrangordnung kann auch zugunsten eines Rechtsanwalts oder Notars als Treuhänder ausgestellt werden (Treuhänderrangordnung).

Vorteil dieser Rangordnung ist, dass sie kein Inhaberpapier mehr ist und daher bei Rangausnützung dem Gericht nicht mehr vorgelegt werden muss.