Anmerkung der Rangordnung zugunsten einer bestimmten Person

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Anmerkung der Rangordnung zugunsten einer bestimmten Person

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§ 57a GBG lautet:

 

"(1) Der Eigentümer kann auch die Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung oder Verpfändung an eine bestimmte Person verlangen. In diesem Fall sind die §§ 53, 55, 56 und 57 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Beschlusses für die Eintragung des Rechtes oder der Löschung, für die die Rangordnung angemerkt worden ist, nicht vorgelegt werden muss.

 

(2) Ein Antrag nach Abs. 1 kann mit Einverständnis des Eigentümers (§ 53 Abs. 4) auch von der Person gestellt werden, zu deren Gunsten die Rangordnung angemerkt werden soll. Ein solcher Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Rangordnungserklärung gestellt werden.

 

(3) Eine Anmerkung nach Abs. 1 kann mit rangwahrender Wirkung auf eine andere Person übertragen werden (Anmerkung der Übertragung der Rangordnung). Die Anmerkung der Übertragung der Rangordnung setzt die Zustimmung des bisherigen zur Ausnutzung der Rangordnung Berechtigten voraus, wobei die Unterschrift auf der Zustimmungserklärung der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung bedarf. Der Antrag auf Anmerkung der Übertragung der Rangordnung kann vom bisherigen oder vom neuen Berechtigten gestellt werden.

 

(4) Eine Rangordnung nach Abs. 1 kann auch zugunsten eines Rechtsanwalts oder Notars als Treuhänder ausgestellt werden. In diesem Fall kann der Treuhänder die Ausnutzung der Rangordnung zugunsten einer von ihm vertretenen Person ohne Nachweis einer Zustimmung der Übertragung nach Abs. 3 beantragen."

 

Da die Namensrangordnung kein Inhaberpapier ist, kann der Beschluss mit dem die Anmerkung bewilligt wird auch elektronisch zugestellt werden. Die Art der Zustellung obliegt dem Rechtspfleger.

 

Bei der Einlösung der Namensrangordnung muss der Rangordnungsbeschluss nicht mehr vorgelegt werden, dh also auch nicht archiviert werden. Die Rangordnung kann nur von demjenigen ausgenutzt werden, auf den sie ausgestellt ist.