Gesetzesgrundlage

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In diesem Feld kann die Gesetzesgrundlage für das Löschungsbegehren angegeben werden.

Es sollten nur die §§ 49 Abs. 2., 51, 57 GBG ausdrücklich angeführt werden und bei allen anderen Löschungen (und auch allen sonstigen Begehren) dieses Feld leer bleiben, da die meisten Grundlagen automatisch angeführt werden und der bearbeitende Rechtspfleger diese dann doppelt auf seinem Beschlussvorschlag sieht.