Rangvorbehalt

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Rangvorbehalt

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Wurde beim Gegenstand „Eintragung“ ausgewählt und eine C-Laufnummer angegeben, kann nun optional „Rangvorbehalt“ definiert werden. Das bedeutet, bei der Löschung eines Pfandrechtes kann der Grundstückseigentümer durch Anmerkung des Rangvorbehalts im Grundbuch erwirken, dass ihm die Eintragung eines neuen Pfandrechtes im Rang und bis zur Höhe der gelöschten Hypothek binnen drei Jahren nach der Bewilligung der Anmerkung vorbehalten bleibt. Dieser Vorbehalt ist im Fall eines Eigentumswechsels auch zugunsten des neuen Eigentümers wirksam (vgl. § 58 GBG).