Nachfolgend sind Änderungen aufgelistet, die bereits in der Grundbuchnovelle 2008 enthalten sind, aber erst mit der Grundbuchdatenbank-Neu (technisch) in Kraft treten:
1.Elektronische Umschreibung, § 2a GUG
Es wird bei jeder Einlage österreichweit in der Aufschrift angezeigt, wann diese Einlage elektronisch umgeschrieben wurde.
Die Datenmigration soll nicht nur die Grundbucheinlagen aller Katastralgemeinden, sondern auch die bisherigen unechten Einlagen für nicht verbüchertes öffentliches Gut und die Einlagen des Eisenbahnbuchs umfassen.
Mit dem Umstellungsdatum beginnt der Lauf der sechsmonatigen Frist, innerhalb der eine Berichtigung der umgeschriebenen Daten auch zulässig ist, wenn durch die Berichtigung bücherliche Rechte dritter Personen berührt werden. Diese Aussetzung des Gutglaubensschutzes ist insofern zumutbar, da die Vergleichsmöglichkeit mit dem „alten“ Grundbuchstand gegeben ist.
Am 7.5.2012 kommt eine Kopie jeder Einlage (EZ) in die Historische Einlage (Historische EZ). Sie können im ersten Halbjahr des Betriebes von Grundbuch-Neu zusätzlich und kostenfrei zu jeder Grundbuchabfrage (zu Kontrollzwecken) den Grundbuchauszug per 27.4.2012 anfordern.
2.Elektronische Einbücherung des öffentlichen Guts, § 2b GUG
Diese Bestimmung normiert, dass jedes Grundstück im Grundbuch kraft Gesetzes eingebüchert werden muss.
Es gibt noch Grundstücke, die nicht im Grundbuch verzeichnet sind, da sie in keiner Einlagezahl vorhanden sind. Das betrifft die Grundstücke öffentlichen Guts. Diese stehen in fiktive Einlagezahlen (etwa EZ 50.000 für Straßen; EZ 50.001 für Gewässer), die allerdings kein A2 –Blatt, kein C-Blatt und keine letzte TZ haben. Diese fiktiven Einlagezahlen werden nun durch die elektronische Einbücherung echte Grundbucheinlagen.
3.Eintragung des Eigentümers des öffentlichen Gutes, § 2c GUG
Bei Öffentlichem Gut (etwa Gemeindestraßen) ist die Gebietskörperschaft (hier Gemeinde) nicht Eigentümer, sondern lediglich Verwalter. Die Gemeinde hat aber als juristische Person auch Privatbesitz. Durch die Eintragung der Gemeinde als Besitzer im B-Blatt (mit Charakter „öffentliches Gut“) können im C-Blatt entsprechende Lasten (etwa Dienstbarkeit Wegerecht, Wasserleitung über die Straße…) eingetragen werden.
4.Ersichtlichmachung von Liegenschaftsgruppen, § 8a GUG
Neu ist die Zugehörigkeit mehrerer Liegenschaften zu Liegenschaftsgruppen, die man auch als Solche im Grundbuch abfragen kann.
Angedacht sind etwa die Autobahnen mit den jeweiligen Bezeichnungen (Namen – A1, A2…), wo sämtliche betroffenen Einlagen in einer Gruppe zusammengefasst sind (und diese auch als Gruppe abgefragt werden kann).
5.Zeitpunkt des Einlangens des Gesuches, § 10 (2) GUG
Normiert, wann eine elektronische Grundbucheingabe als eingebracht gilt.
In der VJ (Verfahrensautomatisation Justiz, Klagen, Exekutionen, alle sonstigen Schriftsätze) gilt die elektronische Eingabe als eingelangt, wenn die Übermittlungsstelle zurückgemeldet hat, dass sie die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an das BRZ übernommen hat. Das im Hinblick auf ein (nachfolgendes) vollständiges Einlagen beim BRZ.
Im Grundbuch gilt als Einbringungszeitpunkt des elektronischen Grundbuchgesuchs der Zeitpunkt, wann die Eingabe zur Gänze beim Gericht eingelangt ist.
Bei Folgegesuchen, wenn man etwa aufgrund gesetzlich nicht möglicher Kumulierung von Grundbuchbegehren mehrere voneinander (zeitlich) abhängige Anträge machen muss, sind diese explizit zu bezeichnen (etwa als Gesuch 1 von 3, Gesuch 2 von 3 und Gesuch 3 von 3). Hier gelten die Anträge erst dann als eingebracht, wenn alle 3 Gesuche mit OK vom BRZ bestätigt wurden. Sind etwa die Daten des Gesuchs 2 nicht vollständig vom BRZ übernommen worden, so gelten auch die Gesuche 1 und 3 als nicht eingebracht!
6.Übergreifende Zuständigkeit, § 18a GUG
Bei den Simultanhypotheken, wie auch bei der Ab- und Zuschreibung zwischen verschiedenen Gerichten greift mit der Datenbankumstellung die sogenannte übergreifende Zuständigkeit. Das bedeutet, dass man einen (elektronischen) Antrag (Einverleibung Simultanpfandrecht, Löschung Simultanpfandrecht, Ab-und Zuschreibung zwischen 2 Gerichtssprengel) bei einem der Lagegerichte stellen kann.
Das Lagegericht entscheidet nicht nur in seiner Einlage, sondern vollzieht auch in den übrigen Einlagen. Das entscheidende Gericht vergibt neben der TZ in seiner Einlage auch die entsprechenden Tagebuchzahlen in den übrigen Einlagen (verschiedene Tagebuchzahlen).
7.Simultanhypotheken, § 18b GUG
Durch die übergreifende Zuständigkeit kann sowohl die Einverleibung eines Simultanpfandrechts als auch die Löschung eines solchen nach dem 7.5.2012 bei einem der Lagegerichte beantragt werden.
Die Bezeichnungen Haupteinlage und Nebeneinlage sind nach dem BIG BANG rechtlich irrelevant. Neu eingetragene Simultanpfandrechte haben die Bezeichnungen nicht mehr. Bei bereits einverleibten Simultanpfandrechten haben Haupt- und Nebeneinlage keinerlei Bedeutung mehr.
Sie können also nach dem 7.5. auch beim Gericht, in dessen Sprengel die (vormals) Nebeneinlage liegt, die Löschung der Simultanhypothek beantragen. Das andere Gericht ist nicht mehr um Vollzug (oder Anmerkung der Löschung) zu ersuchen, das geschieht durch die übergreifende Zuständigkeit automatisch. Auch ist das andere Gericht nicht mehr in die Personenliste (Zustellverfügung) aufzunehmen.
Beim Grundbuchauszug sieht man in Zukunft alle Einlagen, die für das Pfandrecht haften. Früher hat man zwar bei der Nebeneinlage die Haupteinlage, nicht aber andere Nebeneinlagen gesehen bzw. abfragen können. Ab dem 7.5. sieht man (auch bei bereits bestehenden Pfandrechten) alle haftenden Einlagen.
8.Ab- und Zuschreibungen, § 18c GUG
Auch bei den Ab- und Zuschreibungen nach dem 7.5.2012 gilt die übergreifende Zuständigkeit.
Der Antrag ist bei dem Gericht, das die Abschreibung vornimmt, einzureichen (keine Wahl wie beim Simultanpfandrecht). Das "abschreibende" Gericht vollzieht auch die Zuschreibung. Auch hier ist das „andere“ Gericht nicht in die Zustellverfügung aufzunehmen. (Beim Tausch der Grundstücke siehe Grundbuchnovelle 2012)
9.Auflösung des Eisenbahnbuchs, § 24 a bis c GUG
Bis dato: Eisenbahneinlage EZ 6900, fiktive KG Nr. 02301 (da unzählige Katastralgemeinden betroffen waren), im A1 Blatt war vor dem Grundstück die tatsächliche KG.
Änderung: fiktive KG fällt weg, Einlage unter richtiger KG mit Aufschrift: Eisenbahneinlage; darunter Bezeichnung der Bahn (etwa „Westbahn“)
Abfrage Liegenschaftsgruppen: Abfrage nach Westbahn: man bekommt im Auszug alle Einlagen
10.Durchführung von Teilungsplänen
Ein Teilungsplan wird vom (privaten) Geometer erstellt, dem Vermessungsamt wird er zur Genehmigung vorgelegt und mit Bescheid bewilligt.
Dieser Bescheid geht an den Antragsteller, der 18 Monate (ab Bewilligung) Zeit hat, den Plan durchzuführen.
Ergeht innerhalb dieser Zeit kein diesbezüglicher Antrag, bleibt der alte Zustand. Wird ein Antrag auf Durchführung des Teilungsplans gestellt, ergeht ein Beschluss des Grundbuchgerichtes. Dieser Beschluss wird in Zukunft nicht mehr dem Vermessungsamt zugestellt, die Eintragung im Kataster erfolgt automatisch.
Seit 1.3.2008 werden alle Teilungspläne im BAIK-Archiv (Archiv der Bundeskammer für Architekten und Ingenieurskonsulenten) elektronisch erfasst. Bis zur Datenbankumstellung kann das Vermessungsamt diesen Teilungsplan elektronisch nicht verwenden.
Erst nach dem 7.5. geschieht dies elektronisch, deshalb muss man nach dem 7.5. keine Teilungspläne mehr dem Gericht vorlegen. Man muss nur auf die Geschäftszahl des Plans (ist eine einmalige eindeutige Zahl für alle 42 Vermessungsämter österreichweit) zum BEV-Archiv im elektronischen Grundbuchantrag in der Urkundenliste referenzieren.
Diese Bestimmung ist auch auf vor dem 7.5.2012 bewilligten Teilungsplänen anzuwenden.
Alle neuen Pläne (bewilligt nach dem 7.5.) haben diese GZ am Plan, bei den bereits vor dem BIG BANG bewilligten Teilungsplänen erhalten Sie diese Geschäftszahl beim Vermessungsamt.
Alle Teilungspläne dürfen nur mehr zur Gänze durchgeführt werden (nicht mehr Durchführung Teilstück 2 und Teilstück 18).
In der Steiermark war das schon immer so, jetzt gilt es österreichweit.