Grundbuchnovelle 2012, BGBl I 30/2012

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Grundbuchnovelle 2012, BGBl I 30/2012

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Nachfolgend sind Änderungen aufgelistet, die in der Grundbuchnovelle 2012 enthalten sind, und die mit der Grundbuchdatenbank-Neu (technisch) in Kraft treten:

1.Rangordnungserklärung, § 53 Abs 4 GBG

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Die Rangordnungserklärung ist notariell zu beglaubigen und zu archivieren. Der Antrag selbst ist in elektronischer Form zu stellen.

2.Namensrangordnung, Treuhänderrangordnung, § 57a GBG

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Die Namensrangordnung ist nunmehr vor Einführung eines Rangordnungscodes eine Alternative zum Rangordnungsbeschluss als Inhaberpapier.

 

Die Namensrangordnung wird gleich beantragt wie eine „herkömmliche“ Anmerkung der Rangordnung (bis zur Umstellung der Datenbank als Sonstige Neueintragung, ab der Umstellung als strukturiertes Begehren) nur mit dem Unterschied, dass im Text wirklich der Name steht für wen die Rangordnung im Grundbuch angemerkt werden soll.

 

Diese Rangordnung kann auch mit rangwahrender Wirkung auf eine andere Person übertragen werden. Diese Übertragung entspricht dem § 40 Abs. 2 WEG (Anmerkung der Übertragung der Einräumung von Wohnungseigentum).

 

Die Rangordnung kann auch für einen Rechtsanwalt oder Notar beantragt werden (sog. Treuhänderrangordnung), der dann in weiterer Folge die Ausnutzung der Rangordnung zugunsten einer von ihm vertretenen Person beantragen kann.

3.Änderungen hinsichtlich Verbesserungsauftrag, § 82a Abs 6 und 7 GBG

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Bei einem Verbesserungsauftrag (Verbesserung des gesamten Antrages) muss in Zukunft der Antragsteller, wenn er dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen will, eine Erklärung abgeben, dass er eine Entscheidung in der Sache selbst begehrt.

 

Erfolgt innerhalb der 1- wöchigen Frist weder eine Verbesserung, noch eine Erklärung im Sinne des Abs. 6, dann gilt der Antrag zur Gänze als zurückgenommen.

 

Die derartige Erklärung ist bis auf weiteres in Papierform dem Gericht mitzuteilen.

4.Protokollarantrag, § 83 GBG

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Der Protokollarantrag wird für Banken von Bedeutung sein. Einfache Berichtigungen des Grundbuchstandes (wie Änderung des Namens, Änderung der Adresse) sind hier gemeint. Eine Bank als solche ist ja nicht befugt, als juristische Person eine Vollmacht zu übernehmen. Eine Bank ist nicht befugt, bei Einverleibung eines Pfandrechts das Vorpfandrecht zu löschen (2 Antragsteller, 1 Papierantrag auch weiterhin).

5.Bestimmungen zur Kumulierung - § 86 GBG

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Diese Bestimmung wurde gegenüber dem Ministerialentwurf und der Regierungsvorlage deutlich entschärft. Im Entwurf war noch eine Einschränkung der Kumulierungsmöglichkeiten vorgesehen, insbesondere bei Wohnungseigentum (Eintragung nur von Rechten, die „denselben Mindestanteil“ betreffen).

6.Liegenschaftsgruppen, § 8a GUG

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Diese Bestimmung entspricht einer weiteren Ausweitung der übergreifenden Zuständigkeit zwischen den Gerichten – hier betreffend Antrag auf Ersichtlichmachung der Zugehörigkeit zu einer Liegenschaftsgruppe.

7.Tausch von Grundstücken, § 18c GUG

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Das ist eine Erweiterung zum Punkt 8. der Grundbuchnovelle 2008 betreffend die übergreifende Zuständigkeit bei Ab- und Zuschreibungen.

 

Ein solcher Antrag ist ja bei dem Gericht, das die Abschreibung vornimmt, zu beantragen (keine Wahl wie beim Simultanpfandrecht). Das Gericht, welches das Grundstück abschreibt, vollzieht auch die Zuschreibung. Auch hier ist das „andere“ Gericht nicht in die Zustellverfügung aufzunehmen.

 

Bei einem Grundstücktausch hingegen kann man bei einem der beiden Gerichte die Ab- und Zuschreibung beantragen, welches dann vollzieht.

8.Elektronischer Rangordnungsbeschluss, § 18d GUG

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Hier wird normiert, dass der Justizminister per Verordnung ein Verfahren für die Ausnutzung der Rangordnung vorsehen kann, bei dem eine Vorlage des Rangordnungsbeschlusses nicht erforderlich ist (sogenannter elektronischer Rangordnungsbeschluss).

Bis dato gibt es allerdings keine derartige Verordnung!

9.Berichtigung der Schreibweise, § 30 Abs. 9 GUG

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Nunmehr können Namen mit diakritischen Zeichen im Grundbuch eingetragen werden. Anträge auf Berichtigung (Eigentumsrecht/Berichtigung) der Schreibweise von Namen oder Firmen sind gebührenbefreit.

Beim Antrag ist beim Gebührenindikator für die Eingabegebühr Gebührenbefreiung zu wählen und im Textfeld ist auf den § 30 Abs.9 GUG hinzuweisen.

10.Mitübertragung von Berechtigungen, § 3a Liegenschaftsteilungsgesetz

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Wird ein Grundstück, das eine Berechtigung hat (Grunddienstbarkeit des herrschenden Grundstückes) von einer Einlage abgeschrieben, und soll die Berechtigung mitübertragen werden, ist das explizit anzugeben. Fehlt die Mitübertragung, so hat die Eintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug auf das Trennstück zu unterbleiben.

11.Änderung im WEG, § 3 Abs 4 WEG und § 10 Abs 3 und 4 WEG 2002

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Diese Bestimmung normiert eine Erleichterung bei der einfachen Berichtigung von (Wohnungseigentums-)Anteilen. Man benötigt dazu nur ein neues Nutzwertgutachten, sonst keine aufwändigen Verträge. Es werden keine Verträge hinsichtlich Pfandausdehnung oder Einschränkung hinsichtlich der Änderungen bei den C-Blatt Eintragungen benötigt.

12.Umstellung Schilling/EURO, Art I §5 Abs 4 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz

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Bei jeder Änderung (auch wenn nur im Namen etwas geändert wird) werden Eintragungen in Schilling in Euro umgerechnet und angegeben. Unabhängig davon, was man etwa bei einer Pfandrechtseintragung ändert, die Forderung wird in Euro angegeben.