Löschung von Simultanpfandrechten bei verschiedenen Gerichten nach dem 7.5.2012

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Löschung von Simultanpfandrechten bei verschiedenen Gerichten nach dem 7.5.2012

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Mit 7.5.2012 kann die Löschung eines Simultanpfandrechts  bei mehreren Gerichten  in einem elektronischen Antrag bei einem der Lagegerichte (völlig egal bei welchem) eingebracht werden.

Es wird das andere Gericht (ehemals das Gericht der Nebeneilalge) auch nicht mehr um Anmerkung der Löschung  ersucht, es ist das Gericht auch nicht mehr in die Personenliste und damit in die Zustellverfügung des Antrages aufzunehmen.

Dies geschieht durch die übergreifende Zuständigkeit zwischen den Gerichten vollautomatisch.

 

Die Begriffe Haupteinlage und Nebeneinlage haben rechtlich keine Bedeutung mehr.

Bei neu einzuverleibenden Simultanpfandrechten fallen die Termini Haupt-  und Nebeneinlage weg, bei bestehenden Pfandrechten stehen die Einlagen zwar noch als Haupteinlage und Nebeneinlage im Grundbuch, diese Bezeichnungen haben jedoch nach dem 7.5. keine rechtliche Bedeutung mehr.

 

Es sind im Grundbuchauszug betreffend eines Simultanpfandrechts  in Zukunft bei allen Einlagen alle weiteren Einlagen ersichtlich.