Zu jeder Leistung können 2 Barauslagen (mit/ohne Umsatzsteuer) verzeichnet werden.
Handelt es sich bei der Barauslage um die Erhöhung der Entlohnung gemäß § 23a RATG (für im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Erst- und Folgeeingaben bzw. Grundbuch- und Firmenbuchanträge) dann ist die entsprechende Barauslage als "ERV-Gebühr" gekennzeichnet.
Sollen Barauslagen auf einem Kostenverzeichnis nach Einheitssatz aufscheinen, so muss das Feld "für ES" angehakt werden.
zuletzt geändert am16.12.2014