Die Tarife des Gerichtsgebührengesetzes sind anhand der Abkürzungen der Tarifüberschriften im Handtarif (etwa ZP für Zivilprozesse, EX für Exekutionsverfahren, GB für Grundbuchverfahren, JV für Justizverwaltung) und der Zahl der entsprechenden Tarifpost im Katalog definiert.
So ist etwa die Gerichtsgebühr im Exekutionsverfahren in den Tarifstammdaten mit EX abgekürzt. Bei einer kombinierten Fahrnisexekution mit anderen Exekutionsmitteln - der Tarif erhöht sich dabei um jeweils EURO 7,-- (Anmerkung 1a zu TP4 GGG) beginnt der Tarif mit einem "EXf".
Beispiel: EXf4B (mit dem Datum der letzten Änderung per 1.10.2013) steht für die Gerichtsgebühr im Exekutionsverfahren bei einer kombinierten Fahrnisexekution (f) mit einer Exekution auf unbewegliches Vermögen (TP4bGGG). So etwa der Exekutionsantrag auf Zwangsverwaltung einer Liegenschaft oder Zwangsversteigerung einer Liegenschaft in Verbindung mit dem Antrag auf Fahrnisexekution. |
Seit der EO-Novelle 2003 gibt es für Exekutionsmittel, bei denen das Einschreiten des Gerichtsvollziehers geboten ist (Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung, Fahrnisexekution, Räumungsexekution und die sonstige Exekution auf Herausgabe bzw. auf andere Vermögensrechte) eine Vollzugsgebühr zur Vergütung des Gerichtsvollziehers samt seiner Fahrkosten bis zur Beendigung des Verfahrens.
Die Vollzugsgebühr ist rechtlich wie eine Pauschalgebühr zu behandeln und steht in den Stammdaten als Tarifart GGG zur Verfügung.
Mit der EO-Novelle 2014 BGBl. I Nr 69/2014 werden die Vollzugsgebühren erhöht. Diese Änderung tritt mit 1.10.2014 in Kraft.
zuletzt geändert am16.12.2014