NTG

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Das Notariatstarifgesetz regelt den Gebührenanspruch von Notaren für Amtshandlungen, die sie zu besorgen haben (Errichtung und Ausfertigung öffentlicher Urkunden) sowie für Verfassung von Privaturkunden.

Der Notariatstarif ist mit der Abkürzung der Tarifüberschrift im Handtarif (etwa ZR für zweiseitiges Rechtsgeschäft) zu den einzelnen Paragraphen des NTG angeführt.

 

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Beispiel:

EEL steht für Einseitige Erklärungen Landtarif ( § 20 NTG)

EES steht für Einseitige Erklärungen Stadttarif

 

Im NTG-Tarif finden Sie auch den Stadt- und Landtarif für die Durchführung des Verlassenschaftsverfahren gemäß § 13 Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG).

 

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zuletzt geändert am16.12.2014