Die Verbindungsgebühr ist in den Anmerkung 4 und 5 zu TP3 RATG normiert. Sie ist ein Zuschlag dafür, dass der Anwalt in einem Schriftsatz aus Gründen der Verfahrensökonomie verschiedene Anträge verbindet.
Konkretes Beispiel: Mietzins- und Räumungsklage wird mit dem Antrag auf pfandweise Beschreibung verbunden: Leistungssparte: Kl3+25
Die Verbindungsgebühr wird vom entlohnten Schriftsatz - inklusive Einheitssatz - berechnet.
zuletzt geändert am16.12.2014