Urkunden

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Hier wird eine Beilage aus der Urkundenliste durch Referenz verknüpft. Sie geben hier immer nur die Eintragungsurkunde an (nicht auch die Bewilligungsurkunden).

Eintragungsurkunden beim vorläufigen Wohnungseigentum sind das Wohnungseigentumsstatut, das Nutzwertgutachten und das Gutachten ZT gemäß § 6 WEG.

 

Anstelle eines Wohnungseigentumsvertrages ist bei vorläufigem Wohnungseigentum das „Wohnungseigentumsstatut“ vorzulegen.

 

Das Wohnungseigentumsstatut hat zu enthalten:

 

Die Bezeichnung der Liegenschaft

die Bezeichnung aller wohnungseigentumstauglichen Objekte nach ihrer Art und Lage

die Erklärung des Alleineigentümers der Liegenschaft, Wohnungseigentum zu begründen und

die Nutzflächen und Nutzwerte der Objekte, an denen (vorläufiges) Wohnungseigentum begründet werden soll.