Hier wird eine Beilage aus der Urkundenliste durch Referenz verknüpft. Sie geben hier immer nur die Eintragungsurkunde an (nicht auch die Bewilligungsurkunden).
Eintragungsurkunden beim vorläufigen Wohnungseigentum sind das Wohnungseigentumsstatut, das Nutzwertgutachten und das Gutachten ZT gemäß § 6 WEG.
Anstelle eines Wohnungseigentumsvertrages ist bei vorläufigem Wohnungseigentum das „Wohnungseigentumsstatut“ vorzulegen.
Das Wohnungseigentumsstatut hat zu enthalten:
•Die Bezeichnung der Liegenschaft
•die Bezeichnung aller wohnungseigentumstauglichen Objekte nach ihrer Art und Lage
•die Erklärung des Alleineigentümers der Liegenschaft, Wohnungseigentum zu begründen und
•die Nutzflächen und Nutzwerte der Objekte, an denen (vorläufiges) Wohnungseigentum begründet werden soll.