Verfahrensvereinfachung

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Verfahrensvereinfachung

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Die ERV-Verordnung sieht vor, wenn in der Schnittstelle für das gestellte Begehren ein entsprechender (strukturierter) Begehrenstyp vorgesehen ist, dieser zu verwenden ist! (Beispiel: Eine Einverleibung Eigentumsrecht ist als solche zu erfassen und nicht etwa als Sonstiges Begehren).

 

Die Ausnahme des § 10 Abs. 3 ERV Verordnung ist seit dem 01.05.2012 aus dem Gesetz gestrichen!

Ausgenommen von dieser Regelung waren bis zum BigBang Anträge auf Einverleibung oder Berichtigung von Wohnungseigentum mit mehr als 30 Wohnungseigentumsobjekten. Ein solcher Antrag konnte auch als Begehren „Sonstiges“ eingebracht werden.

Es empfiehlt sich trotzdem, wenn Sie zahlreiche Wohnungseigentumsobjekte haben, Rücksprache mit dem Rechtspfleger zu halten, zumal im Einzelfall ein Sonstiges Begehren (statt lauter einzelner WEG-Begehren) noch ausreichend sein kann (Stand September 2014).