Beispiel Mietzins- und Räumungsklage

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Beispiel Mietzins- und Räumungsklage

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Grundsätzlich besteht bei dem MRG unterliegenden Objekten die einseitige Beendigungsmöglichkeit des Vermieters in der Räumungsklage gemäß § 1118 ABGB. Diese kann bei Mietzinsrückständen mit der Mietzinsklage kombiniert werden.

 

Gerichtliche Aufkündigung/Räumungsklage

Beide stellen Beendigungsmöglichkeiten eines Bestandsvertrages auf Vermieterseite nach MRG dar.

Die Räumungsklage kann mit einer Mietzinsklage kombiniert werden.

Bei der gerichtlichen Aufkündigung hingegen ist dies nicht möglich und macht bei Mietzinsrückständen eine getrennte Mahnklage wegen dieser Mietzinsrückstände erforderlich. Bei der gerichtlichen Aufkündigung kommt es zum bedingten Aufkündigungsbeschluss und wird erst bei fristgerechten Einwendungen des Mieters das ordentliche Verfahren eingeleitet.

Bei der (Mietzins- und) Räumungsklage hingegen wird das ordentliche Verfahren sogleich eingeleitet.

 

Zuständigkeit

Grundsätzlich ist für eine Mietzins- und Räumungsklage das örtlich zuständige Bezirksgericht zuständig, zumal alle Streitigkeiten aus Bestandsverträgen in die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes fällen.

Grundsätzlich Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes gemäß § 49 Abs.2 Z 5 JN.

Ausnahmsweise besteht jedoch Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgericht Wien bzw. sonst örtlich zuständigen Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen, wenn der Räumungsstreit eine Dienst- oder Naturalwohnung betrifft. (Dann Arbeitsrechtssache im Sinne des § 50 Abs. 1 ASGG und sonstige Klage am Arbeitsgericht)

 

Bemessungsgrundlage GGG und RATG

Eine weitere Besonderheit der Räumungsklage besteht darin, dass es zwei verschiedene Streitwerte gibt, das resultiert daraus, dass die Kosten der Räumung selbst nach den Bewertungsvorschriften nach RATG und GGG verschieden bemessen werden.

Nach dem RATG ist die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a-c RATG in der jeweiligen Fassung maßgebend und beträgt derzeit je nach Wohnfläche des Bestandsobjektes EUR mindestens 2.000,-- (bei einer Nutzfläche über 90 m2 )bzw. ein Jahresmietzins, EUR 1.500,-- (Nutzfläche über 60 m2 ), bzw. EUR 1.000,-- bei einer Nutzfläche unter 60 m2

Nach GGG werden die Kosten der Räumung mit derzeit mit EUR 750,-- berechnet. (§ 16 GGG)

 

Kombination mit pfandweiser Beschreibung

Außerdem kann die Mietzins- und Räumungsklage auch noch mit dem Antrag auf pfandweise Beschreibung kombiniert werden. Dies dient der Effektuierung des Bestandsgeberpfandrechtes. Ohne diese Maßnahme besteht die Gefahr des Erlöschens des Pfandrechtes des Vermieters (bzw. Verpächters) an den eingebrachten Gegenständen zur Abdeckung der offenen Mietzins- und Pachtzinsforderungen.

Die pfandweise Beschreibung dient der Sicherstellung.

Nach erfolgtem Titel kommt dem Bestandsgeber bei der in weiterer Folge anschließenden Räumungs- und Fahrnisexekution bezüglich der  pfandweise beschriebenen Einbringungsgegenstände gegenüber anderen betreibenden Gläubigern das Vorrecht zu.

 

Eine pfandweise Beschreibung kann auch nach bereits erfolgter Konkurseröffnung über das Vermögen des Mieters bzw. Pächters beantragt werden.

Pfandweise Beschreibung und Konkurseröffnung:

Miet- und Pachtzinsrückstände sind bis zum Tag der Konkurseröffnung Konkursforderungen. Diese sind anzumelden und werden dann quotenmäßig erfüllt. Durch das Vorhandensein einer  Sondermasse hingegen kann eine volle Abdeckung der Rückstände erreicht werden. Diese Sondermassenbildung erfolgt im Wege des Antrages auf pfandweise Beschreibung der in das Bestandsobjekt ein­gebrachten Gegenstände des Bestandnehmers.

 

zuletzt geändert am 17.12.2014