•Vollmachtbekanntgabe
•Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren, Schuldenregulierungsverfahren)
•Einstweilige Verfügungen -> Verwenden Sie bitte die entsprechende Klage
•Gerichtliche Aufkündigungen -> Verwenden Sie bitte die entsprechende Klage
Einstweilige Verfügungen (jeweils für Bezirksgericht, Gerichtshof und in Arbeits- und Sozialgerichtssachen) und Gerichtliche Aufkündigungen (jeweils in bezirksgerichtlichen und arbeits- und sozialgerichtlichen Angelegenheiten) sind nicht als sonstige Ersteingaben, sondern als Sonstige Klagen (entsprechend Bezirksgericht, Landesgericht oder Arbeits- und Sozialgericht) einzubringen.
zuletzt geändert am 17.12.2014