Grundsätzlich werden alle Gehalts- und Fahrnisexekutionen bis zu einem Streitwert in Höhe von EUR 50.000,-- mittels strukturierten Exekutionsantrag im ERV eingebracht.
Im Exekutionsantrag ist die zu pfändende Forderung anzugeben!
Rechtsprechung:
1 Ausreichend ist, dass der Drittschuldner mit Vor- und Familienname sowie Adresse sowie das Exekutionsobjekt mit dem Zusatz „auf Grund angeblich zustehender Forderungen im Betrag von ca. € 10.000,-- mehr oder weniger“ näher bezeichnet ist (LG Feldkirch RpflE 1998/26)
2 Hingegen ist laut OGH nicht ausreichend, wenn die Pfändung auf „angeblicher Forderung und Ansprüche aller Art in unbekannter Höhe“ gerichtet ist. (OGH 3 Ob 309/04v)
3 Pfändbar ist auch die Forderung einer GmbH auf Einzahlung der Stammeinlage durch die Gesellschafter (SZ 52/37=EvBl 1979/206,521); der betreibende Gläubiger hat in einem solchen Fall selbst das Recht zur Fälligstellung der offenen Stammeinlage (SZ 64/142=EvBl 1992/53,235) – Problem: Aus dem Firmenbuch ist die offene Stammeinlage nicht ersichtlich)
4 In einem Exekutionsantrag auf Pfändung eines Girokontos muss die Kontonummer nicht angegeben werden (LG Korneuburg RpflE 1999/65)
5 Eine Pension kann erst gepfändet werden, wenn über den Pensionsanspruch rechtskräftig entschieden ist (LG Feldkirch RpflE 1998/24)
6 Die Pfändung von Ansprüchen und Forderungen aus Lebensversicherungsverträgen im künftig eintretenden Erlebensfall ist laut OGH nicht zulässig (OGH 3 =b 309/04v) – aber können bei einer Er- und Ablebensversicherung die bis dahin eingezahlten Beträge sehr wohl gepfändet werden.
7 Schadenersatzforderungen entstehen mit dem Eintritt des Schadenereignisses (also etwa zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls) (LG Feldkirch, RpflE 1998/28)
8 Ansprüche aus einem Kreditvertrag sind pfändbar. Dem Gläubiger steht jedoch in so einem Fall nicht das Recht zu, die Kreditsumme abzurufen (LGZ Wien, RpflE 2000/19)
9 Eine Subvention ist pfändbar, sobald sie bescheidmäßig oder durch Abschluss eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts zuerkannt wurde (LG Innsbruck RpflE 2002/131)
10 Die Pfändbarkeit der Abfertigung neu wird von Schneider in ZIK 2004/237, 190 ab der Einzahlung von Beträgen in die Mitarbeiterversorgungskasse bejaht.