Folgende Exekutionen sind bis zu einem Streitwert in Höhe von EUR 50.000,--
•Fahrnisexekution
•Gehaltsexekution § 294 a EO (unbekannter Drittschuldner)
•Gehaltsexekution § 294 EO (bekannter Drittschuldner)
•Fahrnisexekution und Gehaltsexekution § 294 a EO
•Fahrnisexekution und Gehaltsexekution § 294 EO
Drittschuldner ist die Bausparkasse; Das weitere Vorbringen könnte lauten: Die verpflichtete Partei hat mit der zu Punkt 10 bezeichneten Drittschuldnerin (Bausparkasse) zur Nummer 123456789 einen Bausparvertrag abgeschlossen, welcher hiermit gepfändet wird.
Drittschuldner ist Versicherungsunternehmen;
Hier muss unbedingt die Polizzennummer der Lebensversicherung angegeben werden. Der Antrag lautet auf Pfändung der Forderungen und Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag der verpflichteten Partei gegen die Drittschuldnerin sowie die Ermächtigung, diesen Lebensversicherungsvertrag zu kündigen und der Drittschuldnerin aufzutragen, den Rückkaufwert des (Ander-)Konto des Betreibendenvertreters zu überweisen.
Drittschuldner ist der säumige Gesellschafter; Die Pfändung kann sowohl im Fall der gänzlichen, wie auch der bloß teilweisen Aushaftung (wegen entsprechender Nichteinzahlung) der Stammeinlage durchgeführt werden. Rechtsgrund der Forderung ist „Sonstiges - restliche Stammeinlage“.
Das weitere Vorbringen könnte folgendermaßen lauten: der Drittschuldner schuldet der verpflichteten Partei an nicht eingezahlter Stammeinlage EUR …(laut Firmenbuch), welche hiermit bis zu einer Höhe der vollstreckbaren Forderung zur Einziehung und Überweisung gepfändet wird.
Drittschuldner ist etwa der Verlag; Rechtsgrund der Forderung ist „Sonstiges – und zwar Tantiemen“. Im weiteren Vorbringen sollte noch angeführt werden: Die verpflichtete Partei hat als Autor laufend Ansprüche auf Tantiemen aus dem Verkauf seiner bei der Drittschuldnerin verlegten Werke, welche hiermit bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung gepfändet werden. Bei diesen Tantiemenansprüchen besteht unbeschränkte Pfändbarkeit. Es handelt sich nämlich um keine Gehaltsansprüche.
zuletzt geändert am 17.12.2014