Besonderheiten Mahnverfahren vor dem Bezirksgericht

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Besonderheiten Mahnverfahren vor dem Bezirksgericht

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Für das bezirksgerichtliche Mahnverfahren  gelten folgende Besonderheiten:

 

Es bedarf für die Erhebung eines Einspruchs bzw. für die Zurücknahme eines solchen keiner Vertretung durch den Rechtsanwalt.

Bei schriftlichen Einsprüchen genügt es, dass aus dem Schriftstück die Absicht, Einspruch zu erheben, deutlich hervorgeht. Ist der Beklagte nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, kann er Einsprüche und Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bezirksgericht seines Aufenthalts auch mündlich zu Protokoll geben.

Ist der Einspruch begründet, so ist dem Kläger eine Ausfertigung oder die Abschrift des Schriftsatzes oder das Protokolls zuzustellen und das ordentliche Verfahren gemäß § 440 ff ZPO einzuleiten.

 

zuletzt geändert am 17.12.2014